Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 20. Dezember 1968 über die Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Behörden an Disziplinarkommissionen bei anderen Behörden

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:

Die Disziplinarsachen der nachstehend angeführten Behörden werden den im folgenden genannten Disziplinarkommissionen erster Instanz zugewiesen:

  1. Die Disziplinarsachen sämtlicher Sicherheitsdirektionen der Disziplinarkommission bei der Bundespolizeidirektion Wien.

  2. Die Disziplinarsachen der Bundespolizeidirektion Eisenstadt sowie der Bundespolizeikommissariate St. Pölten, Wr. Neustadt und Schwechat der Disziplinarkommission bei der Bundespolizeidirektion Wien.

  3. Die Disziplinarsachen des Bundespolizeikommissariates Leoben der Disziplinarkommission bei der Bundespolizeidirektion Graz.

  4. Die Disziplinarsachen der Bundespolizeikommissariate Steyr und Wels der Disziplinarkommission bei der Bundespolizeidirektion Linz.

  5. Die Disziplinarsachen der Bundespolizeidirektion Salzburg der Disziplinarkommission bei der...

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