Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

IV Änderung des Pensionsgesetzes 1965

V Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes VI Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes VII Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

VIII Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes IX Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes X Änderung des Einsatzzulagengesetzes XI Änderung des Richterdienstgesetzes XII Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes XIII Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes XIV Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes XV Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

XVI Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes  1985

XVII Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (7. BFG-Novelle 1999)

XVIII Änderung des Dorotheumsgesetzes XIX Änderung des Pensionskassengesetzes XX Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG XXI Aufhebung von Rechtsvorschriften Artikel I

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1

    geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung,

    sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 3 Abs. 2 zu erbringen.“

  2. Im § 11 Abs. 3, im § 12 Abs. 6, im § 152 Abs. 9, im § 254 Abs. 5 und 6, im § 262 Abs. 2, im § 269 Abs. 3

    und 4 und in der Anlage 1 Z 8.15 Abs. 3 und Z 55.2 Abs. 3 entfallen jeweils die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

  3. An die Stelle des § 34 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

    „(2) Dienstprüfungen oder Teilprüfungen sind abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern abzulegen,

    wenn 1. dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung angeordnet wird oder 2. eine solche Prüfung (zB wegen Anrechnungen anderer Ausbildungen oder Prüfungen) vor weniger als drei Prüfern abzulegen ist.

    (3) § 33 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  4. der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,

  5. jede Einzelprüfung gesondert wiederholt und die im § 33 Abs. 8 für die Wiederholung vorgesehene Frist von sechs Monaten durch Verordnung verkürzt werden kann,

  6. dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.“

  7. § 35 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Dienstbehörde kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.“

  8. Im § 35 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen,“ durch die Wortgruppe „Durch Verordnung können Erfordernisse festgelegt werden,“ ersetzt.

  9. Dem § 38a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

    „(4) Strebt ein Beamter seine Versetzung in den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

    (5) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum Rechnungshof, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.“

  10. § 136a Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:

    „b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.“

  11. Dem § 136a wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er –

    wenn § 67 Abs. 2 auf ihn anwendbar gewesen wäre – keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte,

    gelten für ihn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf

    Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem 1. Juli 1998 beim Dienstgeber eingelangt ist.“

  12. § 137 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.“

  13. Dem § 137 wird folgender Abs. 9 angefügt:

    „(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

  14. § 138 Abs. 3 lautet:

    „(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können 1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

  15. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f des Gehaltsgesetzes 1956,

  16. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und 4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“

  17. § 143 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1

    für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.“

  18. Dem § 143 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

  19. Dem § 145a wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Wurde einem Beamten der Verwendungsgruppe E 2a, der bis dahin den Amtstitel „Abteilungsinspektor“

    geführt hat, aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen niedrigeren Amtstitel zu führen hätte, hat er abweichend von Abs. 6 weiterhin den Amtstitel

    „Abteilungsinspektor“ zu führen.“

  20. § 147 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.“

  21. Dem § 147 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

  22. § 148 Abs. 4 Z 2 lautet:

    „2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f des Gehaltsgesetzes 1956 und“

  23. Im § 153a Abs. 1 werden ersetzt:

    1. in der Z 1 das Zitat „§ 156d Abs. 2 Z 3“ durch das Zitat „§ 160 Abs. 2 Z 3“,

    2. in der Z 2 das Zitat „§ 156d Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 160 Abs. 2 Z 2“.

  24. § 154 Z 1 lit. b lautet:

    „b) Universitätsdozenten (§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG, § 18 AOG, BGBl. Nr....

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