BÜRGSCHAFTSABKOMMEN (DRITTES INDUSTRIEKREDIT-PROJEKT) ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONAL BANK FOR RECONSTRUCTION AND DEVELOPMENT VOM 15. JUNI 1962.

Nachdem das am 15. Juni 1962 in Washington D. C. unterzeichnete Bürgschaftsabkommen

(Drittes Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

Bürgschaftsabkommen.

Abkommen vom 15. Juni 1962 zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH (im folgenden der

„Bürge" genannt) und der INTERNATIONAL BANK FOR RECONSTRUCTION AND DEVELOPMENT (im folgenden die „Weltbank"

genannt).

Im Hinblick darauf, daß durch einen Vertrag vom gleichen Datum zwischen der Weltbank und der Österreichischen Investitionskredit-

Aktiengesellschaft (im folgenden „Darlehensnehmer"

genannt), der samt den darin bezogenen Anlagen im folgenden „Darlehensvertrag"

genannt wird, die Weltbank sich einverstanden erklärt hat, dem Darlehensnehmer ein Darlehen in verschiedenen Währungen im Gegenwert von fünf Millionen Dollar

($ 5,000.000) zu den im Darlehensvertrag festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, sich für die Erfüllung der Verpflichtungen des Darlehensnehmers auf Grund des Darlehensvertrages zu verbürgen, und daß der Bürge anläßlich des Abschlusses des Darlehensvertrages zwischen der Weltbank und dem Darlehensnehmer sich einverstanden erklärt hat, sich für die Verpflichtungen des Darlehensnehmers zu verbürgen,

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt

übereingekommen :

ARTIKEL I.

Abschnitt 1.01. Die Vertragspartner dieses Bürgschaftsabkommens unterwerfen sich den Regelungen der „Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4" der Weltbank vom 15. Februar 1961 mit den in Anlage 2 zum Darlehensvertrag festgelegten Abänderungen, wobei diesen Darlehensbestimmungen die gleiche Kraft und Wirkung zukommt, wie wenn sie vollinhaltlich in dieses Abkommen aufgenommen wären. Die so abgeänderten Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4 sind im folgenden als „Allgemeine Darlehensbestimmungen" bezeichnet.

ARTIKEL II.

Abschnitt 2.01. Der Bürge übernimmt hiemit bedingungslos und ohne Einschränkungen der in diesem Abkommen festgelegten sonstigen Vertragspflichten, als Erstverpflichteter und nicht nur zur Sicherstellung, die Bürgschaft für die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens und einer etwaigen Prämie für eine vorzeitige Rückzahlung dieses Darlehens, wie sie im Darlehensvertrag festgelegt ist, sowie für die pünktliche Bezahlung des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT