Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird

40. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz ? EisbBFG) Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Beförderung von Personen1. Hauptstück: Fahrgastrechte nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich
2. Hauptstück: Fahrgäste mit Zeitfahrkarten
§ 3. Anwendungsbereich
§ 4. Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten
§ 5. Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten
3. Hauptstück: Weitere Fahrgastrechte und sonstige Bestimmungen1. Abschnitt: Weitere Fahrgastrechte
§ 6. Anwendungsbereich
§ 7. Abfahrtsversäumnis durch den Fahrgast
§ 8. Verspätung und Ausfall des Zuges
§ 9. Erstattung
2. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen
§ 10. Anwendungsbereich
§ 11. Beförderungspflicht
§ 12. Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen
§ 13. Fahrausweise
§ 14. Betreten der Bahnsteige
§ 15. Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren
§ 16. Beförderung von Kindern
§ 17. Wartegelegenheit
§ 18. Sitzplätze
§ 19. Verhalten der Fahrgäste
§ 20. Informationspflichten
§ 21. Erbringung von Nebenleistungen
4. Hauptstück: Fahrgastbeirat
§ 22. Einrichtung eines Fahrgastbeirates
2. Teil: Beförderung von Gütern
§ 23. Anwendungsbereich
§ 24. Verwendung von Fahrzeugen
§ 25. Beförderungspflicht
§ 26. Besondere Beförderungen
§ 27. Verpackung
§ 28. Nachprüfung
§ 29. Pfandrecht
3. Teil: Verwendung von Wagen
§ 30. Anwendungsbereich
4. Teil: Nutzung der Infrastruktur
§ 31. Anwendungsbereich
5. Teil: Schlussbestimmungen
§ 32. Vollziehung
§ 33. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Teil

Beförderung von Personen

1. Hauptstück

Fahrgastrechte nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007

Anwendungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S 14, sind auf Beförderungen von Fahrgästen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2. (1) Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für die Art. 9, Art. 11, Art. 12, Art. 19, Art. 20 Abs. 1 und Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.

(2) Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind die Art. 16, Art. 17, Art. 18 Abs. 4 und Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Art. 15 in Verbindung mit Anhang I Titel IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 insoweit ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 50 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 80 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen, zu ersetzen.

(3) Der Vorort- und Regionalverkehr ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen mit der Zuggattungsbezeichnung für die jeweiligen Züge auszuweisen.

2. Hauptstück

Fahrgäste mit Zeitfahrkarten

Anwendungsbereich

§ 3. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf Beförderungen von Fahrgästen mit Jahreskarten oder anderen Zeitfahrkarten auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden. Beförderungen im Stadtverkehr sind ausgenommen.

Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten

§ 4. (1) Fahrgäste, die über eine Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Für eine Jahreskarte kann nur einmal eine Entschädigung beansprucht werden, wobei bei übertragbaren Jahreskarten die Angaben der Person maßgeblich sind, welche die Jahreskarte erwarb.

Nachstehende Modalitäten sind dabei einzuhalten:

1. Die Jahreskarte muss zu Beförderungen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen berechtigen und die Inanspruchnahme der konkret benützten Strecke muss von der Person, welche die Jahreskarte erwarb, bestätigt werden.
2. Die vom Eisenbahnunternehmen vorgegebenen Modalitäten für die Fahrpreisentschädigung und die Höhe des Pünktlichkeitsgrades dürfen für die Fahrgäste nicht unangemessen und unzumutbar sein.
3. Bei Nichterreichen eines vom Eisenbahnunternehmen im Vorhinein bekanntzugebenden Pünktlichkeitsgrades erhalten Fahrgäste mit Jahreskarten einmal im Jahr zum Ende der Geltungsdauer unaufgefordert den sich aus Z 5 ergebenden Gesamtbetrag der Entschädigung. Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen erfolgen, auf Wunsch des Fahrgasts muss sie allerdings in Form eines Geldbetrages erfolgen. Die näheren Bestimmungen sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Die Höhe des Pünktlichkeitsgrades hat für die Züge im Vorort- und Regionalverkehr mindestens 95% zu entsprechen.
4. Ob der Pünktlichkeitsgrad erreicht wird oder nicht, ist im Vorort- und Regionalverkehr jeweils pro Monat zu ermitteln.
5. Die Höhe der bei Nichterreichen des Pünktlichkeitsgrades zu gewährenden Entschädigung ist vom Eisenbahnunternehmen ebenfalls im Vorhinein bekanntzugeben. Die Entschädigung ist anteilig für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, festzusetzen. Die Beträge haben mindestens 10% des rechnerisch auf diesen Monat entfallenden Fahrpreises des konkret auf diese Strecke entfallenden Bahnanteiles einer Jahreskarte zu betragen und sind jedenfalls auf 50 Cent Beträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge von 1 bis 25 Cent sowie von 51 bis 75 Cent abgerundet und alle anderen Beträge aufgerundet werden.

(2) Die Jahreskarten verwaltenden Stellen, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Eisenbahnunternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste mit Jahreskarten über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Art und Weise informiert werden. Die Jahreskarten verwaltenden Stellen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben für die Ermittlung der Entschädigungsbeträge den Eisenbahnunternehmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, die für den Entschädigungsanspruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Eisenbahnunternehmen haben auch für die Anwendung der Regelung über die Fahrpreisentschädigungen für Fahrgäste mit Jahreskarten, unter Beteiligung der Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität für deren Beförderung, Dienstqualitätsnormen festzulegen und jährlich zusammen mit ihrem Geschäftsbericht zu veröffentlichen.

(4) Die Eisenbahnunternehmen haben auf ihrer Internetseite unentgeltlich die durchschnittliche monatliche Verspätung ihrer Züge im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen in der Form auszuweisen, dass es allen am Verfahren für die Fahrpreisentschädigung teilnehmenden Fahrgästen mit Jahreskarten grundsätzlich möglich ist, festzustellen, ob ein Anspruch auf Fahrpreisentschädigung besteht.

Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten

§ 5. Fahrgäste, die eine andere Zeitfahrkarte besitzen und denen während der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahren, ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

3. Hauptstück

Weitere Fahrgastrechte und sonstige Bestimmungen

1. Abschnitt

Weitere Fahrgastrechte

Anwendungsbereich

§ 6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehr fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes.

Abfahrtsversäumnis durch den Fahrgast

§ 7. Versäumt ein Fahrgast die Abfahrt des Zuges, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. In den Beförderungsbedingungen ist jedoch festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist.

Verspätung und Ausfall des Zuges

§ 8. (1) Wird aufgrund einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt, fällt der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus oder hat der Zug mehr als sechzig Minuten Verspätung, kann der Fahrgast

1. auf die Weiterfahrt verzichten und eine gebührenfreie anteilsmäßige Erstattung des Fahrpreises nach den in den Beförderungsbedingungen festgesetzten Bedingungen beantragen und gegebenenfalls seine unentgeltliche Rückbeförderung samt Hand- bzw. Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Zug zum Fahrtantrittsbahnhof bzw. ?haltestelle beanspruchen oder
2. seine Fahrt fortsetzen, wobei die Weiterbeförderung ohne Erhebung eines zusätzlichen Fahrpreises zu erfolgen hat.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz und Z 2 hat das Eisenbahnunternehmen, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für die erste Wagenklasse, für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis oder für den neuen Beförderungsweg gültig zu schreiben.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast auf Verlangen den versäumten Anschluss, den Ausfall oder die Verspätung des Zuges zu bescheinigen.

Erstattung

§ 9. (1) Das...

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