Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

121. Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Sprengmittelgesetz 2010

Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel 1

Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 ? SprG) Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
1. TEILALLGEMEINER TEIL
1. HauptstückGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. AbschnittGeltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
2. AbschnittBegriffsbestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen
2. HauptstückAllgemeine Bestimmungen
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 4 Jugendliche
§ 5 Verlässlichkeit
§ 6 Erlöschen der Bewilligungen durch Tod des Berechtigten
§ 7 Verlust
§ 8 Auffindung
§ 9 Entsorgung und Vernichtung
2. AbschnittMarktüberwachung und Kennzeichnung
§ 10 Marktüberwachung
§ 11 Kennzeichnungspflicht
§ 12 Kennzeichnungsverzeichnis
2.TEILBESONDERER TEIL
1. HauptstückHerstellung und Verarbeitung
§ 13 Herstellung und Verarbeitung
§ 14 Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen
§ 15 Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 16 Verantwortlicher für die Herstellung
§ 17 Erzeugungsgenehmigung
§ 18 Forschung und Entwicklung
2. HauptstückHandel
§ 19 Handel
§ 20 Handelsbefugnis
§ 21 Verantwortlicher für den Handel
3. HauptstückBesitz und Erwerb
§ 22 Besitz und Erwerb von Sprengmitteln
§ 23 Besitz und Erwerb von Schießmitteln
§ 24 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für natürliche Personen
§ 25 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 26 Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel
§ 27 Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel
§ 28 Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln
4. HauptstückVerbringung, Einfuhr und Durchfuhr
1. AbschnittVerbringung
§ 29 Bewilligung der Verbringung nach Österreich
§ 30 Bewilligung der Verbringung durch Österreich
2. AbschnittEinfuhr und Durchfuhr
§ 31 Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten
§ 32 Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten
5. HauptstückVerzeichnisse und Lager
§ 33 Verzeichnisse
§ 34 Lagerung
§ 35 Lager
6. HauptstückBesondere Bestimmungen für Mischladegeräte
§ 36 Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten
§ 37 Bedienung von Mischladegeräten
7. HauptstückBehörden, Verfahren und Befugnisse
1. AbschnittBehörden und Verfahren
§ 38 Behörden und Verfahren
2. AbschnittBefugnisse
§ 39 Durchsuchungsermächtigung
§ 40 Sicherstellung bei Gefahr im Verzug
§ 41 Verfall
§ 42 Entziehung
3. TEILSTRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. HauptstückStrafbestimmungen
§ 43 Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 44 Verwaltungsübertretungen
2. HauptstückSchluss- und Übergangsbestimmungen
§ 45 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 46 Verweisungen
§ 47 Inkrafttreten
§ 48 Übergangsbestimmungen
§ 49 Vollziehung
Artikel 2Änderung der Gewerbeordnung 1994

1. TEIL

ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Abschnitt

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, den Handel, den Erwerb, den Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz ? KMG, BGBl. Nr. 540/1977, das Waffengesetz 1996 ? WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 anzuwenden sind.

(2) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht

1. die Gebietskörperschaften,
2. Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß- und Sprengmitteln umgehen, und
3. Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 fällt. Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Lager oder Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 16 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, fallen.

(4) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht Beschäftigte von Unternehmen hinsichtlich des Besitzes im Rahmen der Geschäftstätigkeit, soweit dieser Unternehmer die Schieß- und Sprengmittel besitzen darf.

(5) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch

1. öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
2. Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind.

(6) Für Personen und öffentliche Einrichtungen gemäß Abs. 5 aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat gilt die Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 5, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.

(7) Auf Mischladegeräte (§ 3 Abs. 1 Z 5) sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) nicht anzuwenden.

2. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Sprengmittel: ein Sprengstoff oder ein Zündmittel;
2. Sprengstoff: ein Erzeugnis, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
3. Zündmittel: ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;
4. Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;
5. Mischladegerät: eine Vorrichtung für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen zur Herstellung von Sprengstoff an der Verwendungsstelle und zum unverzüglichen Sprengen;
6. Besitz: auch die Innehabung.

(2) Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze

1. unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,
2. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,
3. aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines anderen EU-Mitgliedstaates,
4. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
5. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat oder
6. aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

(3) Einfuhr ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat.

(4) Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.

2. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Jugendliche

§ 4. (1) Erwerb und Besitz von Sprengmitteln sind Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres, Erwerb und Besitz von Schießmitteln sind Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Innehabung von Schieß- und Sprengmitteln, wenn und insoweit Schieß- und Sprengmittel bei der beruflichen Ausbildung von Personen im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses oder im Rahmen eines Praktikums bei einer gesetzlich anerkannten Unterrichtsanstalt benötigt und die Auszubildenden bei ihrer Tätigkeit beaufsichtigt werden.

(3) Abs. 1 gilt weiters nicht für die Innehabung von Sprengmitteln im Rahmen einer Ausbildung für den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ? ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 bei einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen Einrichtung, die hiezu vom zuständigen Bundesminister gemäß § 63 ASchG ermächtigt wurde, wenn die Teilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Verlässlichkeit

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mensch verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. mit Schieß- und Sprengmitteln unsachgemäß umgehen wird,
2. mit Schieß- und Sprengmitteln missbräuchlich oder leichtfertig umgehen wird oder
3. Schieß- und Sprengmittel Menschen überlassen wird, die zum Besitz von solchen Stoffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. suchtkrank ist,
2. psychisch krank oder geistig beeinträchtigt ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Schieß- und Sprengmitteln sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen,
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
3. wegen einer durch vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung durch Schieß- und Sprengmittel erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder von fremdem Eigentum in großem
...

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