Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 16. August 1982, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 567/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Artikel I Die Verordnung, BGBl. Nr. 346/1973, über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 504/1977, 265/1978 und 547/1978 wird wie folgt geändert:
-
Nach § 6 sind folgende §§ 7 bis 9 einzufügen:
„§ 7. Die Betreuung von Mikrocomputern für maschinelles Rechnungswesen und computerunterstützte Textverarbeitung ist in folgendem Ausmaß
je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
-
die Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern je Schule mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II;
-
die Betreuung von 11 bis 20 Mikrocomputern je Schule mit 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;
-
die Betreuung von mehr als 20 Mikrocomputern je Schule mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;
-
über die Z 1 bis 3 hinaus sind für die zusätzliche Durchführung nachstehender Tätigkeiten bis 6 Klassen 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,
bis 12 Klassen 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II,
bis 24 Klassen 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und ab 25 Klassen 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
-
Bereitstellung der Software und der sonstigen Arbeitsmittel für den Unterricht im maschinellen Rechnungswesen und in der computerunterstützten Textverarbeitung,
-
Pflege der Software einschließlich Aufbau einer Programmbibliothek für den Unterricht im maschinellen Rechnungswesen und in der computerunterstützten...
-
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN