Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 16. August 1982, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 567/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Artikel I Die Verordnung, BGBl. Nr. 346/1973, über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 504/1977, 265/1978 und 547/1978 wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 6 sind folgende §§ 7 bis 9 einzufügen:

    „§ 7. Die Betreuung von Mikrocomputern für maschinelles Rechnungswesen und computerunterstützte Textverarbeitung ist in folgendem Ausmaß

    je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  2. die Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern je Schule mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II;

  3. die Betreuung von 11 bis 20 Mikrocomputern je Schule mit 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;

  4. die Betreuung von mehr als 20 Mikrocomputern je Schule mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;

  5. über die Z 1 bis 3 hinaus sind für die zusätzliche Durchführung nachstehender Tätigkeiten bis 6 Klassen 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,

    bis 12 Klassen 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II,

    bis 24 Klassen 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und ab 25 Klassen 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

    1. Bereitstellung der Software und der sonstigen Arbeitsmittel für den Unterricht im maschinellen Rechnungswesen und in der computerunterstützten Textverarbeitung,

    2. Pflege der Software einschließlich Aufbau einer Programmbibliothek für den Unterricht im maschinellen Rechnungswesen und in der computerunterstützten...

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