Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung eines Beirats für Baukultur im Bundeskanzleramt

377. Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung eines Beirats für Baukultur im Bundeskanzleramt

Auf Grund von § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Medien und Regionalpolitik, der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, der Bundesministerin für Inneres, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Landesverteidigung, dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet:

Einsetzung des Beirats für Baukultur

§ 1. Im Bundeskanzleramt wird ein Beirat für Baukultur (Beirat) eingesetzt.

Aufgaben

§ 2. (1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung der im Beirat vertretenen Dienststellen auf Bundesebene bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, insbesondere zu den folgenden Fragestellungen:

1. Verbesserung rechtlicher und fiskalischer Rahmenbedingungen;
2. Verankerung des Prinzips "Baukultur" auf allen politischen Ebenen;
3. Maßnahmen zur Stärkung ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit;
4. Maßnahmen zum barrierefreien Planen und Bauen;
5. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit des baulichen kulturellen Erbes mit zeitgenössischer Architektur und Baukultur;
6. Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für die Bedeutung zeitgenössischer Architektur und Baukultur;
7. Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbskultur durch den Bund, andere öffentliche Auftraggeber und private Anbieter öffentlich genutzter Bauten;
8. Weiterführung des Baukulturreports.

(2) Der Beirat legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der vom Bundeskanzler der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.

(3) Im Hinblick auf die in diesem Bereich bestehenden Zuständigkeiten werden auch die Länder und Gemeinden an den Beratungen beteiligt.

Zusammensetzung des Beirats

§ 3. Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an:

1. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:
a) Bundeskanzleramt;
b) Bundeskanzleramt als das für die
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