Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1968 über die Einrichtung und Führung des Wasserwirtschaftskatasters

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Wasserwirtschaftskataster ist vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet zu führen.

(2) In ihm sind Angaben und Erkenntnisse über die gewässerkundlichen Grundlagen einschließlich der für die Wasserwirtschaft in Betracht kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse,

über den Grundwasserhaushalt, die Ent-

und Bewässerungen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Gütezustand der Gewässer,

die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen,

Hochwasserschutz und Wildbachverbauungen fachgemäß zu sammeln, in zusammenhängender Weise darzustellen und auf dem laufenden zu halten.

(3) Dabei ist auf die wesentlichen Wassernutzungen,

den notwendigen Gewässerschutz und die gegenseitige Abhängigkeit der verschiedenen Eingriffe in den Wasserhaushalt ebenso Bedacht zu nehmen wie auf die voraussichtliche Entwicklung der Wasserwirtschaft und des Raumes als ganzes.

(4) Der Wasserwirtschaftskataster ist nach Flußgebieten und nach Sachgebieten zu gliedern.

§ 2. (1) Die räumliche Gliederung hat sich an folgende Hauptflußgebiete zu halten:

Rhein,

Donau I (oberhalb des Inn),

Inn I (oberhalb der Salzach),

Inn II (von der Salzach bis zur Mündung, einschließlich Salzach),

Donau II (vom Inn bis zur Ybbs, ohne Traun und Enns),

Traun,

Enns,

Donau III (von der Ybbs bis zum Kamp, einschließlich Ybbs und Kamp),

Donau IV (vom Kamp bis zur Staatsgrenze, einschließlich Leitha, ohne March),

Moldau,

March,

Rabnitz,

Raab,

Mur,

Drau.

(2) Diese Hauptflußgebiete sind nach Fühlungnahme mit den berührten Bundesländern unter Berücksichtigung hydrographischer und verwaltungsökonomischer Gesichtspunkte sowie wasserwirtschaftlicher Erfordernisse zu unterteilen.

§ 3. (1) In sachlicher Hinsicht ist die Darstellung wie folgt zu untergliedern:

Teil I: Grundlagen der Wasserwirtschaft

  1. Allgemeine Gebietsübersicht:

    geographische Gliederung,

    Geologie und Morphologie,

    Klima, Gewässer, Boden und Vegetation,

    Besiedlung, Wirtschaft und Verkehr;

  2. Vermessungstechnische Grundlagen:

    Flußaufnahmen,

    Geländeaufnahmen,

    Höhenfestpunkte;

  3. Hydrographische Grundlagen

    (quantitativ und qualitativ):

    Ergebnisse vieljähriger Beobachtungs- und Meßreihen sowie systematischer Untersuchungen,

    insbesondere über Niederschlag,

    Oberflächengewässer...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT