Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Einstellung und Beschäftigung Invalider (Invalideneinstellungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Beschäftigungspflicht.

§ 1. (1) Alle Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes, der Länder (Stadt Wien), Bezirke und Gemeinden sind verpflichtet, auf 15 Dienstnehmer mindestens einen Invaliden und auf je 20

weitere Dienstnehmer mindestens einen weiteren Invaliden zu beschäftigen. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beginnt die Beschäftigungspflicht bei 15 ständig beschäftigten familienfremden Dienstnehmern.

(2) Der Bund, die Länder (Stadt Wien), Bezirke und Gemeinden sind verpflichtet, auf mindestens 5 v. H. ihrer Arbeitsplätze, zu denen auch die Dienstposten der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten rechnen, Invalide zu beschäftigen.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann mit Zustimmung des Beirates [§ 10,

Abs. (2)] die Zahl der nach Abs. (i) zu beschäftigenden Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete oder Betriebsgattungen derart abändern,

daß schon auf je 10 Dienstnehmer oder nur auf je 30 Dienstnehmer mindestens ein Invalide zu beschäftigen ist. Es kann mit Zustimmung dieses Beirates auch anordnen, daß Arbeitsplätze bestimmter Art, die sich für Invalide besonders eignen, diesen oder bestimmten Gruppen von Invaliden vorzubehalten sind.

(4) Zwecks gemeinschaftlicher Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch Dienstgeber im Sinne des Abs. (1) können auch Verbände von fachlich zusammengehörigen Betrieben mit der Aufteilung der auf die zugehörigein Einzelbetriebe entfallenden Pflichteinstellungen betraut werden [§ 11,

Abs. (1) und (2)].

(5) Die Beschäftigungspflicht der Dienstgeber im Sinne des Abs. (2) wird bei grundsätzlicher Wahrung einer durchschnittlichen Einstellungspflicht von 5 v. H. durch Verordnung näher geregelt. Die Verordnung kann bestimmen, inwieweit für bestimmte Dienstzweige, bei denen die Einhaltung der Beschäftigungspflicht infolge der Eigenart des Dienstes nicht möglich ist, ein Ausgleich zu schaffen ist. Es kann ferner verordnet werden, daß Dienstgeber im Sinne des Abs. (2), die über weniger als 20, aber über mehr als 5 Arbeitsplätze verfügen, mindestens einen Invaliden zu beschäftigen haben. Durch Verordnung kann schließlich bestimmt werden, daß bei Dienstgebern im Sinne des Abs. (2) Arbeitsplätze bestimmter Art, die sich für Invalide besonders eignen, diesen oder bestimmten Gruppen von Invaliden vorbehalten sind. Verordnungen im Sinne dieses Absatzes bedürfen der Zustimmung des Beirates {§ 10, Abs. (2)] und des Bundeskanzleramtes.

Begünstigte Personen.

§ 2. (1) Invalide im Sinne des § 1, Abs. (1),

sind Personen, die a) durch eine Kriegsbeschädigung oder eine nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen einer solchen gleichgehaltene Schädigung oder b) in einem nach der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten ursächlichen Zusammenhang oder c) infolge einer der im § 1, Abs. (1), lit. c,

des Opfer-Fürsorgegesetzes vom 17. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 90, angeführten Ursachen oder d) durch das Zusammenwirken mehrerer der angeführten Ursachen an ihrer Gesundheit so geschädigt sind, daß ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. herabgesetzt ist oder eine Versehrtheit mindestens der Versehrtenstufe II vorliegt.

(t) Den im Abs. (1) genannten Invaliden können Personen gleichgestellt werden (Gleichgestellte),

die aus einer im Abs. (1) angeführten Ursache oder durch Zusammenwirken mehrerer dieser Ursachen in ihrer Erwerbsfähigkeit um wenigstens 30 v. H. vermindert oder nach Versehrtenstufe I versehrt sind. Die Gleichstellung ist an die Voraussetzung gebunden, daß sich die Gleichzustellenden infolge ihres Gebrechens ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht zu verschaffen oder zu erhalten vermögen und daß durch ihre Gleichstellung die Unterbringung der begünstigten Personen nicht gefährdet wird. Über die Gleichstellung entscheidet der Einstellungsausschuß

beim Landesinvalidenamt (§ 12).

Die Gleichstellung kann befristet werden. Sie gilt auf Widerruf.

(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist die Eignung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Invalide (Gleichgestellte),

denen kraft Gesetzes ein Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung (Ein- oder Umschulung)

zwecks Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit zusteht, sind vor der Inanspruchnahme der Begünstigungen der als notwendig erkannten beruflichen Ausbildung zuzuführen.

(4) Auf ausländische Invalide findet das Gesetz nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Ausschluß von den Begünstigungen.

§ 3. (1) Wenn eine begünstigte Person ohne berechtigten Grund die Annahme einer durch das Arbeitsamt zugewiesenen Arbeit zurückweist oder den Arbeitsplatz verläßt oder sonst durch ihr Verhalten die Durchführung des Gesetzes schuldhaft vereitelt, kann der zeitweilige Ausschluß

von den Begünstigungen verfügt werden;

der Betreffende ist vorher zu hören. Die Ausschlußfrist soll erstmalig nicht mehr als drei Monate betragen.

(2) Über den Ausschluß von den Begünstigungen im Sinne des Abs. (1) entscheidet der Einstellungsausschuß

beim Landesinvalidenamt (§ 12).

Berechnung der Pflichtzahl.

§ 4. (1) Bei Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist [§ 1, Abs. (1)], werden die örtlich zusammenhängenden und einer gemeinsamen Leitung unterstehenden gleichartigen oder zusammengehörigen Betriebe desselben Dienstgebers zusammengefaßt.

Die nach § 2 begünstigten Personen und solche Dienstnehmer, die ein Betrieb auf Grund...

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