Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1984, die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Medizinproduktegesetz, da

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Änderungen im Artikel 1: Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 2: Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland Artikel 3: Wehrgesetz 1990

Artikel 4: Heeresgebührengesetz 1992

Artikel 5: Heeresdisziplinargesetz 1994

Artikel 6: Militär-Auszeichnungsgesetz Artikel 7: Auslandseinsatzgesetz Artikel 8: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Artikel 9: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz Artikel 10: Bauern-Sozialversicherungsgesetz Artikel 11: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz Artikel 12: Notarversicherungsgesetz 1972

Artikel 13: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Artikel 14: Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz Artikel 15: Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Artikel 16: Arbeitsverfassungsgesetz Artikel 17: Arzneimittelgesetz Artikel 18: Ärztegesetz 1984

Artikel 19: Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt Artikel 20: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz Artikel 21: Heeresversorgungsgesetz Artikel 22: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz Artikel 23: Karenzgeldgesetz Artikel 24: Landarbeitsgesetz 1984

Artikel 25: Medizinproduktegesetz Artikel 26: Post-Betriebsverfassungsgesetz Artikel 27: Studienförderungsgesetz 1992

Artikel 28: Suchtmittelgesetz Artikel 29: Tierärztegesetz Artikel 30: Ausschreibungsgesetz 1989

Artikel 31: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Artikel 32: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Artikel 33: Einkommensteuergesetz 1988

Artikel 34: Gehaltsgesetz 1956

Artikel 35: Pensionsgesetz 1965

Artikel 36: Richterdienstgesetz Artikel 37: Vertragsbedienstetengesetz 1948

Artikel 38: Nationalrats-Wahlordnung 1992

Artikel 39: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Artikel 40: Wählerevidenzgesetz 1973

Artikel 41: Exekutionsordnung Artikel 42: Finanzstrafgesetz Artikel 43: Militärstrafgesetz Artikel 44: Staatsanwaltschaftsgesetz Artikel 45: Bahn-Betriebsverfassungsgesetz Artikel 46: Gewerbeordnung 1994

Artikel 47: Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 87/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Art. 9a wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.“

  2. Art. 151 wird folgender Abs. 18 angefügt:

    „(18) Art. 9a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998

    in Kraft.“

    Artikel 2

    (Verfassungsbestimmung)

    Das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:

  3. Im § 2 Abs. 4 und im § 4 Abs. 2 zweiter Satz werden jeweils die Worte „den ordentlichen Präsenzdienst“

    durch die Worte „den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

  4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

    „§ 9a. § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998,

    treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

    Artikel 3

    Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 788/1996,

    wird wie folgt geändert:

  5. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

    „INHALTSVERZEICHNIS 1. Hauptstück Allgemeines

    § 1. Wehrsystem

    § 2. Zweck des Bundesheeres

    § 3. Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer

    § 4. Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

    § 5. Landesverteidigungsrat

    § 6. Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

    § 7. Ernennung der Offiziere

    § 8. Beförderung zu Chargen und Unteroffizieren

    § 9. Verleihung von Kommandostellen

    § 10. Dienstgrad

    § 11. Heranziehung von Beamten und Vertragsbediensteten zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

    § 12. entfällt

    § 13. Dienstvorschriften

    § 14. Heeresorganisation, Bewaffnung, Garnisonierung, Benennung und Adjustierung der Truppen

    § 14a. Sprachliche Gleichbehandlung 2. Hauptstück Ergänzung und Wehrdienst 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

    § 15. Aufnahmebedingungen

    § 16. Dauer der Wehrpflicht

    § 17. Pflichten der Wehrpflichtigen

    § 18. Ergänzungsbereiche

    § 19. Ergänzungsbehörden

    § 20. Mitwirkung an der Ergänzung 2. Abschnitt Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

    § 21. Stellungskommissionen

    § 22. Zusammensetzung der Stellungskommissionen

    § 23. Aufgaben der Stellungskommissionen 3. Abschnitt Stellung

    § 24. Stellungspflicht

    § 25. Meldung Stellungspflichtiger im Ausland

    § 26. entfällt 4. Abschnitt Präsenzdienstleistung

    § 27. Präsenzdienstarten

    § 28. Grundwehrdienst und Truppenübungen

    § 29. Kaderübungen

    § 30. Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

    § 31. Standesevidenz- und Ausrüstungskontrolle bei Waffenübungen

    § 32. Wehrdienst als Zeitsoldat

    § 33. entfällt

    § 34. Laufbahnvoraussetzungen

    § 35. Einberufung zum Präsenzdienst

    § 36. Ausschluß von der Einberufung

    § 36a. Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung

    § 37. Dienstzeit

    § 38. entfällt

    § 39. Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

    § 39a. Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

    § 40. Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit 5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

    § 41. Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

    § 42. Pflichten und Befugnisse im Milizstand

    § 43. Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

    § 44. Benützung von Heeresgut im Milizstand

    § 45. Berechtigung zum Tragen der Uniform

    § 46. Verbot parteipolitischer Betätigung 6. Abschnitt Wehrdienst für Frauen

    § 46a. Ausbildungsdienst

    § 46b. Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

    § 46c. Nachhollaufbahn 3. Hauptstück Pflichten und Rechte der Soldaten

    § 47. Allgemeines

    § 48. Ausbildung

    § 49. Staatsbürgerliche Rechte

    § 50. Soldatenvertreter

    § 51. entfällt

    § 52. Urlaub

    § 53. Dienstfreistellung

    § 54. Bezüge und sonstige Ansprüche

    § 55. Sicherung des Arbeitsplatzes

    § 56. Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamte der Heeresverwaltung 4. Hauptstück Strafbestimmungen

    § 57. Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

    § 58. Umgehung der Wehrpflicht

    § 59. Verletzung der Stellungspflicht

    § 60. Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

    § 61. Verletzung der Mitteilungspflicht

    § 62. Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

    § 63. Unbefugtes Tragen einer Uniform

    § 64. Allgemeines 5. Hauptstück Sonder- und Schlußbestimmungen

    § 65. Bereitschaftstruppe

    § 65a. Zuständigkeit für Berufungen

    § 65b. Kundmachungen

    § 65c. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

    § 66. Gebührenfreiheit

    § 67. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

    § 68. In- und Außerkrafttreten

    § 69. Übergangsbestimmungen

    § 69a. Militärpilot auf Zeit

    § 69b. Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

    § 69c. Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

    § 70. Vollziehung“

  6. Die bisherigen Überschriften der Hauptstücke werden wie folgt ersetzt:

    „I. Allgemeines“ durch

    „1. Hauptstück Allgemeines“;

    „II. Wehrpflicht“ durch

    „2. Hauptstück Ergänzung und Wehrdienst“;

    „III. Pflichten und Rechte der Soldaten“ durch

    „3. Hauptstück Pflichten und Rechte der Soldaten“;

    „IV. Strafbestimmungen“ durch

    „4. Hauptstück Strafbestimmungen“;

    „V. Sonder- und Schlußbestimmungen“ durch

    „5. Hauptstück Sonder- und Schlußbestimmungen“.

  7. Die bisherigen Überschriften der Abschnitte im 2. Hauptstück werden wie folgt ersetzt:

    „A. Allgemeine Bestimmungen und Organisation des Ergänzungswesens“ durch

    „1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen“;

    „B. Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen“ durch

    „2. Abschnitt Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen“;

    „C. Bestimmungen über die Stellung“ durch

    „3. Abschnitt Stellung“;

    „D. Bestimmungen über den Präsenzdienst“ durch

    „4. Abschnitt Präsenzdienstleistung“;

    „E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand“ durch

    „5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand“.

  8. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

    „Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand.“

  9. § 1 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:

    „(3) Dem Präsenzstand gehören an 1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und 2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

    1. Militärpersonen des Dienststandes,

      b) Berufsoffiziere des Dienststandes,

      c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und d) Militärpiloten auf Zeit.

      Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere,

      Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.

      (3

    2. Den Ausbildungsdienst leisten jene Frauen, die beim Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst stehen. Durch die Heranziehung zu diesem Ausbildungsverhältnis wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.“

  10. § 2 Abs. 1 lautet:

    „(1) Das Bundesheer ist bestimmt a) zur militärischen Landesverteidigung,

    b)auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der...

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