ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über den Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn (im folgenden:

Vertragsparteien) sind,

vom Wunsche geleitet,

– die zwischen den beiden Staaten bestehenden gutnachbarlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und

– den in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd verlaufenden Eisenbahnverkehr des ungarisch-

österreichischen Industrieparks zu fördern,

sowie unter Berücksichtigung

– des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Grenzübergang der Eisenbahnen (im folgenden: Eisenbahngrenzverkehrsabkommen), das am 14. September 1978 in Budapest unterzeichnet wurde, und

– des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), das am 9. Mai 1980

in Bern abgeschlossen wurde, sowie der Anhang B des COTIF bildenden Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIM) vorgeschriebenen Frachtbedingungen und unter besonderer Beachtung der Bedingungen der Anlage I zum Anhang B des COTIF bildenden Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt, auf der Strecke zwischen Szentgotthárd/

Mogersdorf (Nagyfalva) und Szentgotthárd/Heiligenkreuz (Szentkereszt) Industriepark Heiligenkreuz

(Grenzzeichen C 100/2 – C 100/3) den Verkehr unter Bahnverschluß (im folgenden: grenzüberschreitender nicht öffentlicher Eisenbahnverkehr) über den Bahnhof Szentgotthárd durch das Gebiet der Republik Ungarn abzuwickeln.

(2) Unter Bahnverschluß sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, deren Zweck darin besteht, zu verhindern, daß auf die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr eingesetzten Züge auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn Waren gelangen oder diese verlassen, beziehungsweise Personen in diese Züge einsteigen oder aus diesen aussteigen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien betrachten den im Rahmen des grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrs abgewickelten Gütertransport nicht als Teil des internationalen Gütertransportes. Bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Eisenbahnen sind jedoch das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) 1), das am 9. Mai 1980 in Bern abgeschlossen wurde, sowie die durch Anhang B des COTIF bildenden Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIM) vorgeschriebenen Frachtbedingungen unter besonderer Berücksichtigung der Anlage I zum Anhang B des COTIF bildenden Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) anzuwenden und einzuhalten. Beide Vertragsparteien gehören diesen internationalen Verträgen an.

(2) Unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 sind die österreichischen Eisenbahnen verpflichtet, im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr nur solche Eisenbahn-Triebfahrzeuge,

beförderte Fahrzeuge, Eisenbahn-Arbeitsmaschinen und Ladungen zu verwenden, die den für den internationalen Eisenbahnverkehr vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.

(3) Die ungarischen Eisenbahnen gewährleisten zum Zwecke der Abwicklung des grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrs den sicheren und störungsfreien Betrieb der ungarischen Eisenbahnstrecke und deren Anlagen gegen Entgelt.

(4) Die am grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beteiligten Triebfahrzeuge und beförderten Fahrzeuge sowie deren Ladungen werden durch die Eisenbahnen nicht übernommen und keine Übergabe-Übernahmeprüfungen vorgenommen.

Artikel 3

(1) Für Schäden, die bei einer Beförderung im grenzüberschreitenden Eisenbahndurchgangsverkehr beim Betrieb der Eisenbahnen zugefügt werden, richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den Haftungsbestimmungen,

die anwendbar wären, wenn die Beförderung von den österreichischen Eisenbahnen auf dem Gebiet der...

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