Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)?Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)?Vils (Grenze).

Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)—Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)—

Vils (Grenze), welches also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind, in der Absicht, auf bestimmten Eisenbahnstrecken ihrer Staaten einen erleichterten Durchgangsverkehr zu gestatten, übereingekommen,

ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Adrian Rotter, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:

Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berger,

Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts,

und Herrn Ministerialdirigenten Dr. Wilhelm Ter-

Nedden, Leiter der Abteilung Allgemeine Verkehrspolitik und Verkehrswirtschaft im Bundesverkehrsministerium,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel 1

Ein erleichterter Eisenbahndurchgangsverkehr wird zugelassen a) zwischen Bahnhöfen der österreichischen Eisenbahnen über die deutsche Strecke Mittenwald (Grenze)—Griesen (Grenze)

(deutsche Eigentumsstrecke und österreichische Durchgangsstrecke),

  1. zwischen Bahnhöfen der deutschen Eisenbahnen

über die österreichische Strecke Ehrwald (Grenze)—Vils (Grenze) (österreichische Eigentumsstrecke und deutsche Durchgangsstrecke).

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,

für Handgepäck, Reisegepäck,

Expreßgut, Güter (einschließlich Leichen und lebender Tiere) und für Postsachen.

(2) Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden nach näherer Vereinbarung die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen auch Exekutivorganen in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaße gewähren.

Sie können ihnen das Mitführen von Dienstwaffen und Munition gestatten.

Artikel 3

(1) Der erleichterte Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegt dem Recht des Durchgangsstaates,

soweit dieses Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(2) Die Reisenden bedürfen im Durchgangsverkehr keiner Durchreisebewilligung und keines Reisepasses. Reisende im Alter von mehr als 16 Jahren müssen im Besitz eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild sein. Sie sind verpflichtet,

ihn dem mit der Ãœberwachung beauftragten Grenzkontrollpersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Eine Devisenabfertigung findet nicht statt.

(4) Die im Durchgangsverkehr beförderten Waren sind, soweit nicht in diesem Abkommen etwas anderes bestimmt ist, von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten befreit.

Artikel 4

(1) Dem Durchgangsstaate bleibt das Recht vorbehalten, den Durchgangsverkehr vorübergehend zu sperren, wenn es die Sicherheit im Durchgangsgebiet erfordert.

(2) Beförderungsverbote des Durchgangsstaates zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch für den Durchgangsverkehr.

(3) Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern,

Schafen, Ziegen und Schweinen ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten über die seuchenfreie Herkunft (Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen,

Tierpässen) versehen sind. Für andere Tiere sowie tierische Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind Veterinärzertifikate nicht erforderlich.

Eine tierärztliche Grenzuntersuchung findet im Durchgangsverkehr nicht statt.

(4) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei der Beförderung im Durchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.

Artikel 5

(1) Der Durchgangsverkehr der Bahnposten unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Gebühren des Durchgangsstaates. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die vom Auslande nach dem Auslande durch den Durchgangsstaat beförderten Postsendungen.

(2) Die Briefkästen an Postwagen und Gepäckwagen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten.

(s) Die in Post- oder Gepäckwagen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.

Artikel 6

(1) Die Reisenden werden im Durchgangsverkehr in ganzen Zügen oder in Zugteilen, die im Durchgangsstaat unter Bahnverschluß zu halten sind, befördert (Sperrzüge oder Sperrwagen).

(2) Beim Durchgangsverkehr ist das Ein- und Aussteigen von Reisenden, das Hereinnehmen,

Hinausreichen und Hinauswerfen von Gegenständen,

das Ein- und Ausladen von Waren und die Abnahme von Zoll- und Bahnverschlüssen im Durchgangsstaate verboten. Wird eine Ausnahme von diesem Verbote notwendig oder das Verbot...

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