Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (AEV Eisen ? Metallindustrie)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) In Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 10 darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen. Ist auf Grund besonderer Anforderungen an die Abluftreinigung der Einsatz eines nassen Abluftreinigungsverfahrens erforderlich, so sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von Abwasser aus dieser nassen Abluftreinigung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 11 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 12 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 13 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(6) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 14 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage F festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(7) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 15 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage G festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(8) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 16 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage H festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Sandaufbereitung (Abs. 16 Z 1)

darf nicht eingeleitet werden.

(9) Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. Aufbereiten und Veredeln von Eisenerzen zu Erzkonzentraten;

  2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

    (10) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  3. Agglomerieren (Brikettieren, Pelletieren oder Sintern) von Eisenerzfeinteilen, Eisenerzkonzentraten oder sonstigen feinstückigen eisenhaltigen Vormaterialien;

  4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

    (11) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  5. Herstellen von Roheisenmetall im Reduktionsverfahren unter Einsatz von Eisenerzkonzentraten,

    Schrott oder sonstigen eisenhaltigen Vormaterialien;

  6. Entschwefeln von Roheisen;

  7. Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 und 2;

  8. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

    (12) Abs. 4 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  9. Herstellen von Rohstahl im Blas- oder Herdfrischverfahren unter Einsatz von Roheisen, Schrott oder von sonstigen Vormaterialien;

  10. Weiterbehandeln von gemäß Z 1 hergestelltem Rohstahl durch sekundärmetallurgische Maßnahmen,

    wie zB Desoxidation, Zugabe von Legierungsbestandteilen, Spülgasbehandlung,

    Vakuumbehandlung;

  11. Vergießen von gemäß Z 1 und 2 hergestelltem Stahl zu Blöcken, Brammen, Knüppeln,

    Strangguß usw.;

  12. Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 bis 3;

  13. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

    (13) Abs. 5 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  14. Herstellen von Profilen, Drähten, Platinen, Blechen, Rohren oder Schmiedestücken aus Stahl durch Warmumformen (Walzen, Pressen, Schmieden);

  15. Herstellen von Kleinteilen aus Stahl durch Sintern von Stahlpulver;

  16. Wärmebehandeln von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen;

  17. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

    (14) Abs. 6 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  18. Herstellen von Profilen, Drähten oder Drahterzeugnissen, Bändern, Blechen, Preßteilen oder Rohren aus Stahl durch Kaltumformen (Kaltwalzen, Kaltpressen, Stauchen, Ziehen, Tiefziehen);

  19. Wärmebehandeln von gemäß Z 1 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen;

  20. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 und 2 unter Einsatz von wäßrigen...

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