Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1997), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Verwaltungsakademiegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 1997, das DAK-Gesetz 1996, das Entwicklungshelfergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten- Kranken

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III Änderung des Pensionsgesetzes 1965

IV Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes V Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

VI Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes VII Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

VIII Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

IX Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1985

X Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes XI Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes XII Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes XIII Änderung des Richterdienstgesetzes XIV Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

XV Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes XVI Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1997

XVII Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“

XVIII Änderung des Entwicklungshelfergesetzes XIX Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes XX Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

XXI Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

XXII Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes XXIII Änderung des Überbrückungshilfengesetzes XXIV Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

XXV Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes XXVI Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes XXVII Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes XXVIII Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes XXIX Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes XXX Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes XXXI Änderung des Rechtspraktikantengesetzes XXXII Aufhebung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift des § 3, im § 3 Abs. 6, im § 138 Abs. 3, im § 148 Abs. 4 und in der Anlage 1 Z 23.1

    Abs. 7  werden  die  Worte  „des Bundeskanzlers“ jeweils durch die Worte „des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.

  2. Im § 3 Abs. 7 erster und zweiter Satz, im § 4 Abs. 4 und 5, im § 11 Abs. 3, im § 12 Abs. 6, im § 13

    Abs. 3, im § 24 Abs. 5 Z 2, im § 81 Abs. 2, im § 137 Abs. 1 und 4, im § 143 Abs. 1 und 4, im § 147 Abs. 1

    und 4, im § 231a Abs. 2, im § 254 Abs. 5 und 6, im § 262 Abs. 2, im § 269 Abs. 3 und 4, im § 271 Abs. 8

    und in der Anlage 1 Z 3.28 Abs. 3, Z 4.8 Abs. 2, Z 4.15 Abs. 3, Z 8.15 Abs. 3 und Z 55.2 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Worte „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

  3. Die Überschrift vor § 14 lautet:

    „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“

  4. § 37 Abs. 3 Z 1, § 56 Abs. 4 Z 1, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. a und § 78a Abs. 3 Z 1 werden wie folgt geändert:

    1. Der Ausdruck „Wochendienstzeit“ wird durch den Ausdruck „regelmäßige Wochendienstzeit“ ersetzt.

    b) Die Worte „auf die Hälfte“ entfallen.

  5. Im § 37 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „§ 75a“ durch das Zitat „§ 75c“ ersetzt.

  6. (Verfassungsbestimmung) § 41a Abs. 6 lautet:

    „(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124

    Abs. 2.“

  7. Dem § 41f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluß der Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.“

  8. Im 6. Abschnitt des Allgemeinen Teiles wird vor der Überschrift zu § 43 folgende Überschrift eingefügt:

    „1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen“

  9. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschriften eingefügt:

    „2. Unterabschnitt Dienstzeit Begriffsbestimmungen

    § 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:

  10. Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist,

    seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

  11. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und 3. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.“

  12. Die Überschriften vor § 48 werden durch folgende Überschrift ersetzt:

    „Dienstplan“

  13. Dem § 48 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

    „Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.“

  14. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48f samt Überschriften eingefügt:

    „Höchstgrenzen der Dienstzeit

    § 48a. (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

    (2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

  15. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder 2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten,

    insbesondere a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,

    b) bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

    c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,

    d)bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder in einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, sowie e)zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-

    Aktiengesellschaft oder 3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,

    wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird.

    Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

    (3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

    (4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen,

    die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.

    (5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1

    abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

    Ruhepausen

    § 48b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

    Tägliche Ruhezeiten

    § 48c. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

    Wochenruhezeit

    § 48d. (1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich,

    einen anderen Tag der Woche.

    (2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

    Nachtarbeit

    § 48e. (1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-

    Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

    (2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-

    Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

    (3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

    (4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

    Ausnahmebestimmungen

    § 48f. (1) Die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion,

    deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.

    (2) Die §§ 48a bis 48e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere 1. bei...

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