Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Unterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für Verkehr und für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom 6. August 1947 über die Einhebung von Umlagen und Gebühren durch die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Umlagenordnung).

Gemäß § 57, Abs. (9), des Bundesegesetzes vom 24. Juli 1946, betreffend die Errichtung von Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammengesetz

— HKG.), B.G.Bl. Nr. 182,

wird verordnet:

§ 1. Alle Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben zur Bestreitung des in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen,

nicht gedeckten Erfordernisses Beiträge zu leisten, die 1. aus der Grundumlage,

  1. aus der Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer)

bestehen [§ 57, Abs. (1), HKG.].

  1. Grundumlage.

    § 2. (1) Die Grundumlage ist von allen Mitgliedern der Fachgruppen (Fachverbände) zu entrichten und dient zur Bestreitung der durch besondere Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Fachgruppen (Fachverbände) und der Landeskammern.

    Die anteilsmäßige Aufteilung regelt die Rahmenordnung [§ 57, Abs. (2), HKG.].

    (2; Die Grundumlage ist für jede die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (einem Fachverband)

    begründende Berechtigung gesondert zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden)

    durch nur eine Berechtigung begründet wird.

    Für den Gemischtwarenhandel sind die Bestimmungen des § 8, Abs. (2), der Fachgruppenordnung maßgebend. (Die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel obliegt der zuständigen Landeskammer im Einvernehmen mit der Sektion Handel. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.

    (3) Die Grundumlage ist eine Jahresumlage. Sie ist für das Jahr, in dem die Berechtigung erworben wird, zu entrichten. Ebenso tritt keine anteilsmäßige Rückerstattung der Grundumlage ein, wenn die ihr zugrunde liegende Berechtigung während des Jahres erlischt.

    § 3. (1) Die Höhe der Grundumlage ist von der Fachgruppe zu beschließen. Der Beschluß

    unterliegt der Genehmigung der Landeskammer

    [§ 57, Abs. (2), HKG.].

    (2) Soweit keine Fachgruppen bestehen, kommt die Beschlußfassung über die Grundumlage der Landeskammer im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertretern zu. In diesen Fällen fällt der sonst der Fachgruppe zustehende Anteil der Landeskammer zu, die ihn vor allem zur Deckung jener Kosten zu verwenden hat, die sich aus der Vertretung der Interessen derjenigen Unternehmer ergeben, für deren Bereich keine Fachgruppe errichtet wurde [§ 2, Abs. (1)].

    (3) Im Bereich der Sektion Industrie kann die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Lohn- und Gehaltssumme festgelegt werden. Der Satz ist tunlichst einheitlich, und zwar im Zusammenwirken der Fachgruppen innerhalb der Sektion und — wo Fachgruppen nicht errichtet wurden — im Zusammenwirken der Fachverbände innerhalb der Sektion der Bundeskammer festzusetzen.

    (4) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Lohn- und Gehaltssumme festgelegt,

    so hat die Sektion Industrie der Bundeskammer,

    einvernehmlich mit den Industriesektionen der Landeskammern, Richtlinien zu bestimmen,

    in welchem Verhältnis die Grundumlage von Mitgliedern, die mehreren Fachgruppen

    (Fachverbänden) angehören, unter diese aufzuteilen ist. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Bundeskammer.

    § 4. Die...

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