Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechts-Überleitungsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert, ein Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 erlassen, das Verlautbarungsgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Kundmachungsreformgesetz 2004)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

(Verfassungsbestimmung)Â Â

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes Â

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert: Â

  1. In Art. 7 Abs. 1 wird das Wort „Bundesbürger“ durch das Wort „Staatsbürger“ ersetzt. Â

  2. In Art. 11 Abs. 8 wird das Wort „Unweltsenat“ durch das Wort „Umweltsenat“ ersetzt. Â

  3. In Art. 18 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 6 wird das Wort „Wirksamkeit“ durch das Wort „Kraft“ ersetzt. Â

  4. In Art. 18 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „ , Bezirke“ und wird das Wort „Bundesbürger“ durch das Wort Â

    „Staatsbürger“ ersetzt. Â

  5. In Art. 23 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „die Bezirke,“. Â

  6. In Art. 30 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates,“

    durch den Ausdruck „Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt. Â

  7. In Art. 34 Abs. 2 wird das Wort „Ersatzmann“ durch das Wort „Ersatzmitglied“ ersetzt. Â

  8. In Art. 35 Abs. 1 wird das Wort „Ersatzmänner“ durch das Wort „Ersatzmitglieder“ ersetzt. Â

  9. In Art. 42 Abs. 4 wird nach dem Wort „erheben“ ein Beistrich eingefügt. Â

  10. In Art. 47 Abs. 1 werden die Worte „durch die Unterschrift des Bundespräsidenten“ durch die Worte Â

    „durch den Bundespräsidenten“ ersetzt. Â

  11. In Art. 48 wird der Ausdruck „die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge“ durch den Ausdruck Â

    „gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge“ ersetzt. Â

  12. Art. 49 lautet:Â Â

    „Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Â

    Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Â

    Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet. Â

    (2) Die gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anlässlich der Genehmigung eines in Art. 50 bezeichneten Staatsvertrages kann Â

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    der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des Nationalrates sind Â

    vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt Â

    ist, treten gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung – Â

    im Fall des zweiten Satzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates – Â

    in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung Â

    von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2). Â

    (3) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt und gemäß Abs. 2 zweiter Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Â

    (4) Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden durch Bundesgesetz getroffen.“ Â

  13. Art. 49a Abs. 1 lautet:Â Â

    „(1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze,

    mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge in ihrer Â

    geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.“ Â

  14. In Art. 49a Abs. 2 werden in der Einleitung die Worte „Anläßlich der Wiederverlautbarung“ durch die Â

    Worte „In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung“ ersetzt. Â

  15. Art. 49a Abs. 2 Z 6 lautet:Â Â

    „6. Ãœbergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des Bundesgesetzes Â

    (Staatsvertrages) unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst werden.“ Â

  16. Art. 49a Abs. 3 lautet:Â Â

    „(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten das wiederverlautbarte Bundesgesetz (der Â

    wiederverlautbarte Staatsvertrag) und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen mit Â

    Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.“ Â

  17. In Art. 81a Abs. 4 wird der Ausdruck „Artikel 129 ff.“ durch den Ausdruck „Art. 129 und 130“ ersetzt.

  18. In Art. 87a Abs. 1 und 3 wird das Wort „Bundesangestellten“ durch das Wort „Bundesbediensteten“ Â

    ersetzt. Â

  19. Art. 89 Abs. 1 lautet:Â Â

    „(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Â

    Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den Â

    folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu.“ Â

  20. Art. 89 Abs. 4 lautet:Â Â

    „(4) Für Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) gelten Â

    Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, für Staatsverträge – nach Maßgabe des Art. 140a – die Abs. 2 und 3 sinngemäß.“

  21. Art. 97 Abs. 1 lautet:Â Â

    „(1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann Â

    im Landesgesetzblatt erforderlich.“ Â

  22. In Art. 97 Abs. 4 wird der Ausdruck „ , der Bezirke oder Gemeinden“ durch den Ausdruck „oder der Â

    Gemeinden“ ersetzt. Â

  23. In Art. 102 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „technisches Versuchswesen,“. Â

  24. In Art. 126a entfallen der dritte und der vierte Satz. Â

  25. In Art. 127c zweiter Satz entfallen die Worte „bis vierter“. Â

  26. In Art. 134 Abs. 3 erster Satz und Art. 147 Abs. 3 werden der Ausdruck „die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet“ durch den Ausdruck „das Studium der Rechtswissenschaften oder die Â

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    rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen“ und die Worte „die Vollendung“ durch die Â

    Worte „der Abschluss“ ersetzt. Â

  27. Art. 137 lautet:Â Â

    „Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Â

    Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg Â

    auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.“ Â

  28. In Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 werden die Worte „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“

    durch den Ausdruck „ , eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes“ Â

    ersetzt. Â

  29. In Art. 139 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 4 wird nach dem Wort „Gericht“ der Ausdruck „ , von einem Â

    unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt“ eingefügt. Â

  30. In Art. 139 Abs. 5 und Art. 140 Abs. 5 werden die Worte „am Tage“ durch die Worte „mit Ablauf des Â

    Tages“ ersetzt. Â

  31. Art. 139a lautet:Â Â

    „Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen  Â

    über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine Â

    solche Kundmachung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt Â

    über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen eines Landes auch auf Antrag der Bundesregierung und Â

    über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen des Bundes auch auf Antrag einer Landesregierung. Er Â

    erkennt ferner über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Kundmachung Â

    ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person Â

    wirksam geworden ist. Art. 139 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“ Â

  32. In Art. 140a Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses Â

    an“ durch die Worte „mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses“ ersetzt. Â

  33. Art. 140a Abs. 2 lautet:Â Â

    „(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages Â

    fest, so tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine diesen Staatsvertrag betreffende Anordnung des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz oder ein Beschluss des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 2 außer Kraft.“ Â

    34a. In Art. 142 Abs. 2 wird am Ende der lit. h ein Strichpunkt gesetzt; folgende lit. i wird angefügt: Â

    „i) gegen die Mitglieder einer Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen des Bundes in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 7 sowie wegen Â

    Behinderung der Befugnisse gemäß Art. 11 Abs. 9: durch Beschluss des Nationalrates oder der Â

    Bundesregierung.“ Â

  34. Art. 144 Abs. 1 erster Satz lautet:Â Â

    „Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden Â

    einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in Â

    einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung,

    einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages),

    eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten Â

    verletzt zu sein behauptet.“ Â

  35. Art. 146 Abs. 1 lautet:Â Â

    „(1) Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 126a, Art. 127c und Â

    Art. 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.“ Â

  36. Art. 151 Abs. 7 lautet:Â Â

    „(7) Art. 142 Abs. 2 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 tritt mit Â

  37. Jänner 2005 in Kraft; zugleich treten Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Â

    Â Â Â

    BGBl. Nr. 508/1993 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Â

    Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 außer...

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