Entscheidungs 10Ob12/20t. OGH, 18-02-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0100OB00012.20T.0218.000
Date18 Febrero 2020
Record NumberJJT_20200218_OGH0002_0100OB00012_20T0000_000
Judgement Number10Ob12/20t
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes A*****, geboren ***** 2007, vertreten durch das Land Wien (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirk 21, 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 12), wegen Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. September 2019, GZ 43 R 460/19v-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 22. Juli 2019, GZ 13 Pu 104/14i-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

Am 23. 1. 2008 beantragte das ***** 2007 geborene Kind, A***** ab 2. 7. 2007 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 400 EUR zu verpflichten. Am selben Tag beantragte das Kind zu 13 Fam 1/08y des Erstgerichts die Feststellung der Vaterschaft A*****s. Infolge dieses Antrags unterbrach das Erstgericht mit Beschluss vom 28. 1. 2008 (ON 2) das Unterhaltsverfahren.

Mit Beschluss vom 25. 4. 2014 stellte das Erstgericht im Verfahren 13 Fam 1/08y die Vaterschaft A*****s fest (ON 62 in 13 Fam 1/08y). Aufgrund dessen beantragte das Kind am 26. 5. 2014 die Fortsetzung des Unterhaltsverfahrens und schränkte den Antrag dahin ein, dass es ab 2. 7. 2007 einen monatlichen Unterhalt von 350 EUR, ab 1. 1. 2009 von 325 EUR und ab 1. 7. 2013 von 375 EUR begehrte (ON 3).

Am 26. 5. 2014 beantragte das Kind die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 4 UVG. Mit Beschluss vom 11. 6. 2014 (ON 7) bestellte das Erstgericht für den Vater einen Rechtsanwalt zum Kurator im Unterhalts- und im Unterhaltsvorschussverfahren, um weitere Verzögerungen zu Lasten des Kindes zu vermeiden. Mit Beschluss vom 11. 6. 2014 (ON 8) gewährte das Erstgericht dem Kind für den Zeitraum vom 1. 5. 2014 bis 30. 4. 2019 gemäß § 4 Z 4 UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 375 EUR, höchstens jedoch in Höhe des Richtsatzes gemäß § 6 Abs 2 UVG. Das vom Vater, vertreten durch den bestellten Kurator, angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 4 UVG dem Kind vom 1. 5. 2014 bis...

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