Entscheidungs 10Ob14/09w. OGH, 17-03-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00014.09W.0317.000
Judgement Number10Ob14/09w
Record NumberJJT_20090317_OGH0002_0100OB00014_09W0000_000
Date17 Marzo 2009
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. Ebru T*****, geboren am 30. August 1995, und 2. Aleyna T*****, geboren am 27. Jänner 2003, beide *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 12, 13, 23, Rößlergasse 15, 1230 Wien), über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. November 2008, GZ 43 R 725/08y, 43 R 726/08w-U21, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 12. September 2008, GZ 2 P 85/08p-U11 und -U12, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die am 30. 8. 1995 geborene Ebru T***** und die am 27. 1. 2003 geborene Aleyna T***** sind die Töchter von Mustafa T***** und Jale T*****. Die Ehe der Eltern wurde am 31. 1. 2008 gemäß § 55a EheG geschieden. Der Vater Mustafa T***** hat sich im Scheidungsvergleich verpflichtet, ab 1. 2. 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 266 EUR für Ebru und von 196 EUR für Aleyna zu leisten. Die beiden Kinder leben mit ihrer Mutter in Wien; auch der Vater lebt in Wien. Sowohl die Eltern als auch die Kinder sind türkische Staatsangehörige.

Mit Beschlüssen je vom 12. 9. 2008 bewilligte das Erstgericht den beiden Kindern gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe für die Zeit von 1. 8. 2008 bis 31. 7. 2011. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, Folge und änderte die angefochtenen Beschlüsse im antragsabweisenden Sinn ab. Die Kinder könnten nur in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige des geldunterhaltspflichtigen Vaters in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 (Wanderarbeitnehmerverordnung) fallen. Dies sei aber deswegen nicht der Fall, weil der Vater (offensichtlich) nicht beschäftigt sei, weshalb auch kein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse bestehe.

Über Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG im Hinblick auf die OGH-Judikatur zu 10 Ob 76/08m, wonach bei einer - abgesehen von der Staatsangehörigkeit - „rein inländischen Situation" ein Vorschussanspruch in Österreich bestehe, zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der...

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