Entscheidungs 10Ob16/13w. OGH, 23-07-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0100OB00016.13W.0723.000
Judgement Number10Ob16/13w
Record NumberJJT_20130723_OGH0002_0100OB00016_13W0000_000
Date23 Julio 2013
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, Deutschland, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 20.000 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien (Revisionsinteresse 4.000 EUR sA hinsichtlich klagender Partei und 16.000 EUR sA hinsichtlich beklagter Partei) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2012, GZ 2 R 235/12m-46, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. August 2012, GZ 34 Cg 129/10t-40, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters 601,04 EUR (darin enthalten 100,14 EUR USt) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu den auch in zahlreichen Parallelverfahren bedeutsamen Rechtsfragen der Auswirkungen von Ausschüttungen, die A*****-Anleger aus der SICAV-Liquidationsmasse bereits erhalten haben oder noch zu erwarten haben, auf den Anspruch der Anleger gegen die beklagte Anlegerentschädigung, einer quotenmäßigen Befriedigung der Anleger bei Unzulänglichkeit des gemäß § 76 Abs 6 WAG 2007 gebildeten Treuhandvermögens und einer Zug-um-Zug-Abtretung von Ansprüchen der Anleger gegenüber der SICAV-Liquidationsmasse an die beklagte Partei noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 32 mwN; E. Kodek in Rechberger³ § 502 ZPO Rz 18; RIS-Justiz RS0112921, RS0112769). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zwischenzeitig bereits geklärt wurde (7 Ob 196/12t; RIS-Justiz RS0112921 [T5]). Dies ist hier der Fall. Die von beiden Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist daher entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO kurz zu begründen ist:

A Zur Revision der beklagten Partei:

1. Die beklagte Partei macht die mangelnde Fälligkeit der Klagsforderung geltend, weil eine Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nicht bereits auf Grundlage des Anlegerzertifikats vorgenommen werden könne, die Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Investition nicht teilbar sei und die vom Berufungsgericht zugestandene Prüffrist von nur drei Monaten der ständigen Rechtsprechung widerspreche.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 die Entschädigungseinrichtung zu gewährleisten hat, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs 2a BWG bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden.

Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in einer Reihe jeweils vergleichbare Fälle betreffender Entscheidungen (9 Ob 50/09g; 6 Ob 235/09s; 9 Ob 62/11z; 8 Ob 110/11a; 1 Ob 240/11t; 7 Ob 222/11i; 8 Ob 65/12k; 5 Ob 63/12v; 8 Ob 73/12m) bekräftigt, dass die Feststellung der Forderung gemäß § 23b Abs 2 und § 23c Abs 4 WAG 1996 auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten...

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