Entscheidungs 10Ob19/19w. OGH, 26-03-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00019.19W.0326.000
Judgement Number10Ob19/19w
Date26 Marzo 2019
Record NumberJJT_20190326_OGH0002_0100OB00019_19W0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Erwachsenenvertreter, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2018, GZ 39 R 281/18i-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin wegen unleidlichen Verhaltens gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt der hier in Rede stehende Kündigungsgrund kein Verschulden des gekündigten Mieters voraus, sondern es kommt darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehörig und das Zusammenwohnen verleidend angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine (geistige) Erkrankung zurückgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0067733, RS0070243). Bei krankheitsbedingtem Verhalten ist eine Interessenabwägung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die als typische Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0020957 [T4]).

2. Stellte der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten ein, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen (RIS-Justiz RS0067519 [T3], RS0067534 [T2]) und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0070378 [T2]). Auch die Frage, ob bei einer Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042790).

3.1 Eine dennoch zu korrigierende Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

Nach den Feststellungen hat die Beklagte...

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