Entscheidungs 10Ob20/18s. OGH, 23-05-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00020.18S.0523.000
Date23 Mayo 2018
Judgement Number10Ob20/18s
Record NumberJJT_20180523_OGH0002_0100OB00020_18S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG in Bludenz, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, wegen Löschung (Streitwert 200.000 EUR sA), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. November 2017, GZ 2 R 159/17z-8, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Oktober 2017, GZ 56 Cg 103/17b-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

„Der Antrag der klagenden Partei, aufgrund der gegenständlichen Klage werde ob der der beklagten Partei gehörigen Liegenschaft GStNr. 160/6 in EZl. 785 GB ***** im Lastenblatt die Anmerkung des Streites bewilligt, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.839,66 EUR (darin enthalten 806,61 EUR USt und 4,20 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Zu Gunsten der Klägerin hatte auf der ehemals im Eigentum des N***** stehenden Liegenschaft EZ 785 Grundbuch ***** ein 1988 verbüchertes Vorkaufsrecht bestanden, das im Jahr 1990 gelöscht worden war.

Mit der vorliegenden gegen die beklagte Partei als Erwerberin der Liegenschaft gerichteten Klage begehrt die Klägerin ua die Löschung der – im Jahr 2017 erfolgten – Einverleibung deren Eigentumsrechts und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstands durch Einverleibung des Eigentumsrechts des Voreigentümers N***** sowie die Anmerkung dieses Streits im Grundbuch. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei die Löschung des Vorkaufsrechts im Jahr 1990 zu Unrecht erfolgt.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur die Berechtigung der Streitanmerkung.

Im Einzelnen bringt die Klägerin vor, das Vorkaufsrecht sei zu ihren Gunsten auf der EZ 785 GB *****, bestehend aus GSt 159/25 und GSt 160/6 des N***** grundbücherlich sichergestellt gewesen. Im Jahr 1990 habe sie anlässlich des Verkaufs des GSt 159/25 in einem Nachtrag zum Kaufvertrag hinsichtlich dieses Grundstücks auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet. Entgegen diesem – ausschließlich auf das GSt 159/25 bezogenen
– Verzicht sei hinsichtlich der gesamten EZ 785 – zu der auch die GSt 160/6 gehört habe – im Grundbuch die Löschung des Vorkaufsrechts einverleibt worden. Mit Kaufvertrag vom 20. 3. 2017 habe N***** an die beklagte Gesellschaft ua das GSt 158/7 in EZ 638 GB ***** und das GSt 160/6 in EZ 785 GB ***** verkauft. Eine Ausfertigung des Kaufvertrags sei nur deshalb an sie gelangt, weil auch hinsichtlich des GSt 158/7 in EZ 638 GB ***** zu ihren Gunsten ein bücherlich sichergestelltes Vorkaufsrecht bestanden habe. Es sei ihr lediglich hinsichtlich des GSt 158/7 das Angebot gemacht worden, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, nicht jedoch hinsichtlich der GSt 160/6. Sie habe den Vertragsverfasser bzw die nunmehr Beklagte aufgefordert, das Vorkaufsrecht auch hinsichtlich des GSt 160/6 anzuerkennen und mitgeteilt, in den Kaufvertrag hinsichtlich GSt 160/6 einzutreten. Ihr Eintritt sei aber mit der Begründung abgelehnt worden, dass ein gelöschtes Vorkaufsrecht eine denkbar ungeeignete Grundlage für die Reklamation eines solchen sei. Daraufhin habe sie gegen den Voreigentümer N***** beim Landesgericht Feldkirch zu 57 Cg 60/17m Klage auf Feststellung des zu Unrecht (ohne entsprechende Vereinbarung) gelöschten Vorkaufsrechts hinsichtlich des GSt 160/6 eingebracht und beantragt, N***** schuldig zu erkennen, (neuerlich) in die grundbücherliche Einverleibung des Vorkaufsrechts zu ihren Gunsten einzuwilligen und den Streit im Grundbuch anzumerken (in diesem Verfahren wurde die Streitanmerkung bewilligt – 3 Ob 185/17b).

Beim Landesgericht Feldkirch habe sie zu 5 Cg 44/17a gegen N***** eine zweite Klage eingebracht, die ua darauf gerichtet sei, er möge schuldig erkannt werden, mit ihr einen gleichlautenden Vertrag wie mit der (hier) Beklagten abzuschließen und in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts (zu Gunsten der Klägerin) einzuwilligen. Gleichzeitig habe sie für die Dauer des gegenständlichen Verfahrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt, dem...

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