Entscheidungs 10Ob28/13k. OGH, 25-06-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0100OB00028.13K.0625.000
Date25 Junio 2013
Judgement Number10Ob28/13k
Record NumberJJT_20130625_OGH0002_0100OB00028_13K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. J*****, und 2. E*****, beide wohnhaft in *****, beide vertreten durch Schubeck & Schubeck Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei J*****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner und Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte OG in Schwarzach im Pongau, wegen Herstellung (Streitwert: 3.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert: 1.500 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. Februar 2013, GZ 22 R 35/13w-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 21. November 2012, GZ 5 C 135/12d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 492,56 EUR (darin enthalten 82,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Liegenschaften. Im November 2007 räumten sie einander wechselseitig die Dienstbarkeit des Fahrrechts für eine über beide Liegenschaften verlaufende, geschotterte Zufahrtsstraße ein. In einer Nebenvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte zur Errichtung eines Maschendrahtzauns entlang seiner westlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger hin, „wobei dieser Zaun auch 1,5 Meter entlang des Wegrandes auf dem Grundstück ... (Anmerkung: des Beklagten) situierten Wegs verlängert wird“.

Im Frühjahr 2008 errichtete der Beklagte einen Maschendrahtzaun entlang der Grundstücksgrenze. Die Verlängerung um 1,5 Meter nahm er so vor, dass er vorerst ein Maschendrahtzaunfeld auf einem Holzpfosten errichtete. Der Holzpfosten war aus dem Erdreich lösbar, um das Zaunfeld nach innen schwenken und so auch in diesem Bereich zum Grundstück zu- und abfahren zu können. Ende 2008 oder Anfang des Jahres 2009 ersetzte der Beklagte dieses schwenkbare Zaunelement aus Holz durch ein ebenso bewegliches Nirostazaunfeld.

Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen einen fixierten Maschendrahtzaun auf einer Länge von 1,5 Meter entlang des Wegrandes zu errichten und es ab sofort zu unterlassen, ihr Grundstück außerhalb des im Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Fahrtrechts zu befahren oder sonst zu benutzen.

Die Kläger bringen vor, der Beklagte habe sich durch die Errichtung des schwenkbaren Zaunfeldes eine weitere Möglichkeit des Zu- und Abfahrens auf bzw von seiner Liegenschaft auch in diesem Bereich geschaffen. Beim Zu- und Abfahren im Bereich des schwenkbaren Zauns maße er sich das Befahren von...

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