Entscheidungs 10Ob52/15t. OGH, 07-06-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00052.15T.0607.000
Date07 Junio 2016
Record NumberJJT_20160607_OGH0002_0100OB00052_15T0000_000
Judgement Number10Ob52/15t
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*****, vertreten durch Dr. Hanno Hofmann, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei K***** Errichtungs- und Vermietungs-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, wegen 13.698,70 EUR (Revisionsstreitwert 11.298,70 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. März 2015, GZ 14 R 213/14p-13, womit das Teilurteil des Bezirksgerichts Urfahr vom 16. Oktober 2014, GZ 17 C 770/14y-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 768,24 EUR (darin 128,04 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Kaufvertrag vom 31. Jänner 2012, einem beiderseitigen Unternehmergeschäft, erwarb der Kläger, ein Baumeister, von der beklagten GmbH eine Liegenschaft mit einem zur Gänze vermieteten Haus, in dem 31 Kleinwohnungen bestehen. Als Kaufpreis wurde in dem von einem Notar verfassten Kaufvertrag ein Betrag von 817.000 EUR zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, insgesamt 980.400 EUR festgelegt.

Punkt III. des Kaufvertrags („Berichtigung des Kaufpreises“) lautet:

„Der Käufer verpflichtet sich, den Nettokaufpreis von € 817.000,--

(achthundertsiebzehntausend Euro) längstens binnen eines Monats ab beidseitiger Unterfertigung dieses Vertrages zu treuen Handen des Urkundenverfassers zu erlegen.

Auf die Wertsicherung und die Sicherstellung des Nettokaufpreises wird verzichtet. Ebenso wird – selbst für den Fall des Zahlungsverzuges, unbeschadet gesetzlicher Rücktrittsrechte – auf die Verzinsung des Nettokaufpreises, und zwar bis zum Ablauf von sieben Monaten ab beiderseitiger Vertragsunterfertigung ausdrücklich verzichtet.

Danach sind bei Zahlungsverzug die für unternehmensbezogene Geschäfte gesetzlichen Verzugszinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.

Mit dem Treuhanderlag hat der Käufer seine Kaufpreiszahlungsverpflichtung in Ansehung des Nettokaufpreises gegenüber der Verkäuferin erfüllt.

Die Berichtigung der für den Kaufpreis entfallenden Umsatzsteuer erfolgt vereinbarungsgemäß auf die Weise, dass der Käufer beim zuständigen Finanzamt die Überrechnung seines entsprechenden Vorsteuerguthabens von seinem Steuerkonto auf das Steuerkonto der Verkäuferin beantragt. (….)

Im übrigen wird auf den Treuhandauftrag verwiesen, welchen die Vertragsparteien dem Urkundenverfasser gesondert erteilen.“

In Punkt IV. („Übergabe und Übernahme“) verpflichtete sich die Verkäuferin, die mietvertraglich vereinbarte bzw den Vertragsgegenstand betreffende Kaution sogleich an den Käufer auszufolgen, nachdem der vereinbarte Nettokaufpreis von 817.000 EUR zu treuen Handen des Urkundenverfassers erlegt wurde und der Umsatzsteuerbetrag berichtigt wurde.

Als „Verrechnungsstichtag“ für Mieteinnahmen und Betriebskosten wurde in Punkt IV. der 1. Februar 2012 festgelegt.

Der Nettokaufpreis war am 29. Februar 2012 zur Zahlung fällig; beim Treuhänder erlegt wurde er erst am 16. April 2012. Nach Einlangen des Umsatzsteuerbetrags überwies die beklagte Partei die den Vertragsgegenstand betreffende Kaution in Höhe von 27.000 EUR, jedoch vermindert einerseits um Verzugszinsen in Höhe von 11.298,70 EUR für die verspätete Zahlung des Kaufpreises (8,88 % aus 817.000 EUR für 57 Tage) sowie andererseits um Anwaltskosten in Höhe von 2.400 EUR, die im Zusammenhang mit der verspäteten Umsatzsteuerüberrechnung angefallen waren. Diese beiden Beträge (insgesamt 13.698,70 EUR sA) werden vom Kläger mit seiner Klage geltend gemacht.

Mit Teilurteil vom 16. Oktober 2014 sprach das Erstgericht dem Kläger den Betrag von 11.298,70 EUR samt Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz seit 10. Mai 2014 zu. Aus der Wortinterpretation von Punkt III. des Kaufvertrags ergebe sich eindeutig, dass die Parteien selbst für den Fall des Zahlungsverzugs auf die Verzinsung des Nettokaufpreises bis zum Ablauf von sieben Monaten ab beiderseitiger Vertragsunterfertigung ausdrücklich verzichtet hätten. Dies sei weder gesetz- noch sittenwidrig. Der mit der Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie 2011 (RL 2011/7/EU vom 16....

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