Entscheidungs 10Ob53/13m. OGH, 28-01-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00053.13M.0128.000
Date28 Enero 2014
Record NumberJJT_20140128_OGH0002_0100OB00053_13M0000_000
Judgement Number10Ob53/13m
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen K*****, geboren am 29. August 2001, und N*****, geboren am 10. August 2006, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*****, und den außerordentlichen Revisionsrekurs des Bruders S*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. August 2013, GZ 42 R 236/13m-114, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 6. Mai 2013, GZ 26 Ps 6/12m-95, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs des Vaters gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs des Bruders wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird in seinem Punkt 1. - ebenso wie der dazu korrespondierende Punkt 3. der Entscheidung des Erstgerichts - aufgehoben. Die Rechtssache wird auch in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Antrag der A***** auf Zuspruch von Kosten für die Beantwortung des Revisionsrekurses des S***** wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die beiden Minderjährigen sind eheliche Kinder von A***** und M*****, deren Ehe mit Urteil des Erstgerichts vom 11. 9. 2012 zur AZ 26 C 3/12i aus dem Verschulden beider Teile geschieden wurde. Der Ehe entstammt weiters der bereits volljährige S*****, geboren am 28. 6. 1994. Die Kinder und ihre Eltern sind österreichische Staatsbürger. Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern Ende 2011 im Haushalt der Mutter. Der bereits volljährige S***** lebt bei seinem Vater.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 26. 7. 2012 wurde der Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge für die beiden Minderjährigen zu entziehen und an ihn zu übertragen, abgewiesen. Weiters wurde das Besuchsrecht des Vaters zu den beiden Minderjährigen geregelt und ein darüber hinausgehender Besuchsrechtsantrag abgewiesen. Zuletzt wurde der Antrag von S***** auf Regelung des Besuchsrechts zu seinen beiden Geschwistern zurückgewiesen. Dem dagegen von S***** erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom 21. 11. 2012 (ON 70) Folge gegeben, der angefochtene Beschluss in diesem Umfang aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Mit Schriftsatz vom 10. 12. 2012 (ON 73) begehrte der Vater wiederum, ihm die alleinige Obsorge für die beiden Minderjährigen zu übertragen. Hilfsweise wurde beantragt, die gemeinsame Obsorge für die Minderjährigen zu beschließen. Dazu brachte der Vater im Wesentlichen vor, die Mutter habe ihm gegenüber einige Monate bewusst die Entfremdung der Kinder betrieben. Erst ab Sommer 2012 sei es zu einigen Besuchskontakten in einem Besuchskaffee und danach im Zuge der im Scheidungsverfahren vereinbarten Besuchskontakte zu umfangreicheren Kontakten zwischen dem Vater und den minderjährigen Kindern gekommen. Bei diesen Besuchskontakten habe sich gezeigt, dass die Kinder es eigentlich bevorzugen würden, beim Vater zu wohnen. Aufgrund der Äußerung entsprechender Wünsche durch die Kinder habe die Mutter wiederum ein Bedrohungsszenario durch den Vater fingiert und die Besuchskontakte einseitig ausgesetzt. Diese Vorgangsweise schädige das Kindeswohl.

Die Mutter sprach sich gegen diesen Antrag aus und wendete im Wesentlichen ein, der Vater sei trotz Scheidung „nach wie vor krankhaft eifersüchtig“. Das Besuchsrecht und der gegenständliche Antrag auf Übertragung der Obsorge sei nicht durch die Zuneigung oder die Sorge um das Wohlbefinden der Kinder motiviert. Der Vater versuche vielmehr, seinen psychischen Terror, den er schon während der Ehe ausgeübt habe, weiter fortzusetzen. Die Kinder würden während des Besuchs beim Vater gegen die Mutter aufgehetzt und negativ beeinflusst.

Das Erstgericht betraute mit Beschluss vom 6. 5. 2013 (ON 95) die beiden Eltern gemeinsam mit der Obsorge für die beiden Minderjährigen, wobei die hauptsächliche Betreuung durch die Mutter festgesetzt wurde (Punkt 1.). Die Kontakte des Vaters mit den Kindern in den Ferien wurden derart geregelt, dass der Vater die Kinder zwei Wochen hintereinander im Juli innerhalb der ersten drei Ferienwochen und die siebte und achte Ferienwoche im August zu sich nehmen kann (Punkt 2.). Dem Bruder der Minderjährigen, S*****...

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