Entscheidungs 10Ob55/04t. OGH, 09-11-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00055.04T.1109.000
Date09 Noviembre 2004
Judgement Number10Ob55/04t
Record NumberJJT_20041109_OGH0002_0100OB00055_04T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Walter T*****, wegen EUR 26.119,47 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 1. Juli 2004, GZ 4 R 136/04f-5, womit der Beschluss der Handelsgerichtes Wien vom 17. Mai 2004, GZ 11 Cg 61/04i-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von EUR 26.119,47 sA mit der Begründung, sie habe mit der Walter T***** GmbH zwei Leasingverträge zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen abgeschlossen, aus denen nach vorzeitiger Auflösung mangels Bezahlung der Leasingraten der Klagsbetrag unberichtigt aushafte. Der Beklagte habe als Geschäftsführer der Gesellschaft für die vertragsgemäße Erfüllung der Leasingverträge garantiert und sich verpflichtet, den durch die nicht vertragsgemäße Erfüllung entstandenen Schaden unter Einwendungsverzicht binnen fünf Bankgeschäftstagen zu bezahlen. Es sei Wien als Gerichtsstand vereinbart worden. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichtes ergebe sich aus § 51 Abs 1 Z 6 JN, weil der Beklagte als Geschäftsführer und Gesellschafter der Leasingnehmerin für die vertragsgemäße Erfüllung garantiert habe.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, da abstrakte Garantiezusagen die Zuständigkeit der Handelsgerichte auch dann nicht begründen könnten, wenn sie von Organen von Handelsgesellschaften in dieser Funktion abgegeben worden seien.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, der von der Judikatur für die Zuständigkeit der Kausalgerichte verlangte enge Konnex zwischen der privatrechtlichen gesellschaftsbezogenen Verpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und einer zumindest allfälligen deliktischen Haftung des Beklagten sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsprechung des Obersten...

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