Entscheidungs 10Ob61/03y. OGH, 16-03-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00061.03Y.0316.000
Judgement Number10Ob61/03y
Record NumberJJT_20040316_OGH0002_0100OB00061_03Y0000_000
Date16 Marzo 2004
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Moritz B*****, geboren am 14. Juni 1994, *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Robert B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. August 2003, GZ 43 R 531/03m, 43 R 532/03h, 43 R 647/03w, 43 R 648/03t-169, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. April 2003, GZ 2 P 213/00i-134, und vom 24. April 2003, GZ 2 P 213/00i-135 bestätigt wurden, der Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. April 2003, GZ 2 P 213/00i-138, zurückgewiesen wurde und der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. Juni 2003, GZ 2 P 213/00i-153, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die vom Erstgericht verfügte Einschränkung des väterlichen Besuchsrechts (ON 135) bestätigt wurde, wird Folge gegeben. Die Entscheidung der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

2. Der Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen aus dem Bereich der Psychologie mit 5.392 EUR (ON 134) bestätigt wurde, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 1. (Einschränkung des väterlichen Besuchsrechts):

Die Eltern des am 14. 6. 1994 geborenen Moritz B***** haben ihre Lebensgemeinschaft im Jahr 2001 aufgelöst (ON 38). Der mj. Moritz B***** verblieb im Haushalt der Mutter. Am 18. 6. 2001 hat das Erstgericht das Besuchsrecht des Vaters wie folgt festgelegt: "Freitag 16h bis Samstag 19h an jedem 2. Wochenende" (ON 53, bestätigt mit ON 59).

Am 2. 4. 2003 beantragte das Amt für Jugend und Familie eine vorläufige Aussetzung des Besuchsrechts des Vaters mit der wesentlichen Begründung, dass das Kind durch das fehlende Verantwortungsbewusstsein des Vaters einer psychischen Belastung und Überforderung ausgesetzt sei (ON 125). Der Vater ersuchte das Gericht am 4. 4. 2003, den Antrag abzuweisen (ON 126). Die Mutter hat am 11. 4. 2003 ausdrücklich beantragt, "das derzeit geltende Besuchsrecht für den Kindesvater ... vorläufig auszusetzen" (ON 129).

Mit Beschluss vom 24. 4. 2003 (ON 135) hat das Erstgericht "als vorläufige Maßnahme zur psychischen Entlastung des Kindes bis zur Erstattung des Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie wird das Besuchsrecht des Vaters ..... zum Minderjährigen Moritz B***** ...... dahingehend eingeschränkt, dass der Vater berechtigt ist, den Minderjährigen im Rahmen des Besuchercafes des Amtes für Jugend und Familie zu sehen."

Dieser Beschluss wurde folgendermaßen begründet:

"Robert B*****, geboren am 14. 12. 1962, ..... ist der außereheliche Vater des minderjährigen Moritz B*****, geboren am 14. 6. 1994, ..... und lebte mit der Kindesmutter Elke B*****, geboren am 18. 1. 1961, .... in einer Lebensgemeinschaft.

Die Mutter strebte ab Herbst 2000 eine häusliche Trennung vom Vater an. Mit Beschluss vom 18. 6. 2001 wurde der Antrag des Kindesvaters ... auf Übertragung der gemeinsamen Obsorge abgewiesen, weiters wurde auch der Antrag des Kindesvaters auf Entziehung der mütterlichen Obsorge wegen deren angeblicher artifizieller Erkrankung abgewiesen, dem Kindesvater wurde ein Besuchsrecht im Ausmaß von Freitag 16.00 Uhr bis Samstag 19.00 Uhr an jedem zweiten Wochenende eingeräumt.

Diese Entscheidung wurde vom Kindesvater mit Rekurs angefochten. Mit Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 29. 8. 2001 wurde die Entscheidung in ihrem das Besuchsrecht des Vaters regelnden Punkt bestätigt.

In der Begründung der Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien wird bereits ausgeführt, dass aus dem gegenständlichen Akt vom Vater unbestrittene Vorfälle zu entnehmen sind, aus denen hervorgehe, dass er versuche, vor dem Minderjährigen die Mutter als an allen Konflikten schuldig darzustellen. Als anschauliches Beispiel sei erwähnt, der Versuch des Vaters, die 'negativen Signale' der Mutter in seine Richtung 'in entschärfter Form am Minderjährigen vorbeizuleiten', indem er den Minderjährigen mit einer die Mutter darstellenden Plastikpistole auf eine den Vater symbolisierende Puppe schießen lässt. Auch aus Sicht des Landesgerichtes für ZRS...

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