Entscheidungs 10Ob81/18m. OGH, 26-03-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00081.18M.0326.000
Record NumberJJT_20190326_OGH0002_0100OB00081_18M0000_000
Judgement Number10Ob81/18m
Date26 Marzo 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch LANSKY, GANZGER + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei DI K*****, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 998.427,84 EUR sA (Revisionsinteresse: 720.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2018, GZ 13 R 41/18x-127, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Erbringung von Planungsleistungen für die Errichtung einer Reststoffverwertungsanlage. Die Parteien vereinbarten dafür den Planungsvertrag vom 5. 7. 2007, in dem – dem letzten Honoraranbot des Beklagten vom 25. 6. 2007 folgend – vereinbart wurde, dass die Abrechnung nach einem Zahlungsplan erfolgen sollte. Dieser sah zusammengefasst vor, dass 30 % des – vereinbarungsgemäß mit 1.500.000 EUR netto begrenzten – Gesamthonorars des Beklagten „nach Erstellung der Einreichungsunterlagen, spätestens zum 31. 10. 2007“ und weitere 30 % „nach erfolgter Bauverhandlung“, gesamt daher 60 % des Honorars noch vor Baubeginn, an den Beklagten gezahlt werden sollte. Weitere vier Teilbeträge von jeweils 10 % des Gesamthonorars sollten „jeweils nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Teilleistung“ gezahlt werden. Der Beklagte sollte gemäß Pkt 5.1.3 Satz 1 des Vertrags als Honorar für sämtliche von ihm „zu erbringende Leistungen 6 % der gebührenpflichtigen Kosten“ erhalten. Das endgültige Honorar wird gemäß Satz 2 dieser Bestimmung „nach den tatsächlichen gebührenpflichtigen Kosten ermittelt“. Die „tatsächlichen gebührenpflichtigen Kosten“ sollten gemäß Pkt 6.2 des Vertrags mit der Schlussrechnung „ermittelt und entsprechend berücksichtigt“ werden.

Auf Basis des Planungsvertrags verrechnete der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 10. 9. 2007 und am 1. 10. 2008 mit den Honorarnoten 1 und 2 jeweils 540.000 EUR, die auch (jeweils am selben Tag) bezahlt wurden. In der Honorarnote 1 stellte der Beklagte Leistungen für den „Zeitraum Juni 2007 bis August 2007; Planungsleistungen (30 % erbracht)“ und in der Honorarnote 2 „Planungsleistungen (60 % erbracht)“ für den Zeitraum August 2007 bis September 2008 in Rechnung. Für die Entscheidungsträger der Vertragsparteien war klar, dass die vorgesehenen Zahlungen von insgesamt 60 % des Honorars bis zur Bauverhandlung mehr als den Wert abdeckten, den die Leistungen des Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt darstellen sollten.

Am 28. 11. 2012 beschloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin, das Projekt zu beenden. Am 23. 7. 2013 kündigte sie den Vertrag mit dem Beklagten aus diesem (vertraglich vorgesehenen) Grund auf und ersuchte den Beklagten um Schlussrechnung. Diesem Ersuchen kam der Beklagte nicht nach. Er verwies auf die zur Verfügung gestellten Honorarnoten 1 und 2, die „keiner weiteren Detaillierung“ bedürfen, sondern einer Schlussrechnung entsprächen und „als solche deklariert“ würden.

Die Klägerin begehrt – neben einer Überzahlung für Rechnungen aus Nebenleistungen im Ausmaß von 255.510,12 EUR, die nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens sind – die Rückzahlung von 720.000 EUR. Dabei handle es sich um die beiden als Vorauszahlung geleisteten Teilbeträge von jeweils 540.000 EUR (gesamt 1.080.000 EUR) brutto unter Berücksichtigung der vom Beklagten erbrachten vertraglichen Leistungen im Wert von 360.000 EUR brutto. Die Klägerin habe den Vertrag wirksam und berechtigt gekündigt, sie sei nur verpflichtet, die vom Beklagten als Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen nach...

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