Entscheidungs 10Ob86/05b. OGH, 18-10-2005
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00086.05B.1018.000 |
Date | 18 Octubre 2005 |
Judgement Number | 10Ob86/05b |
Record Number | JJT_20051018_OGH0002_0100OB00086_05B0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lovelyn B*****, vormals A*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, Parkring 10, 8010 Graz), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen Herausgabe (EUR 3.600), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Mai 2005, GZ 37 R 186/05k-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. November 2004, GZ 52 C 698/04i-11, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 277,60 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, begehrt von der beklagten Republik Österreich (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark) die Herausgabe des nigerianischen Reisepasses lautend auf Lovelyn A*****, geboren am 28. 3. 1978 in I*****, Pass-Nr. *****, mit folgendem Vorbringen: Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 7. 4. 2004, habe sie diesen Reisepass zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt. Da dieser als bedenklich eingestuft worden sei, sei er kriminaltechnisch untersucht worden. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark habe am 21. 4. 2004 wegen §§ 223 Abs 2 und 224 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien eine Strafanzeige erstattet, die mangels stichhaltiger Beweise zurückgelegt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Wien habe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit Schreiben vom 15. 7. 2004 mitgeteilt, dass der Reisepass wieder ausgefolgt werden könne, was aber nicht erfolgt sei.
Die beklagte Partei wandte die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, da die Passabnahme in Vollziehung der Gesetze erfolgt sei und einen Akt der Hoheitsverwaltung darstelle. Außer schadenersatzrechtlichen Ansprüchen nach dem AHG könnten keine anderen zivilrechtlichen Ansprüche - insbesondere solche auf Herausgabe - aus hoheitlichem Handeln abgeleitet werden.
Das Erstgericht stellte fest, dass die...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN