Entscheidungs 10ObS11/15p. OGH, 24-03-2015
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00011.15P.0324.000 |
Date | 24 Marzo 2015 |
Judgement Number | 10ObS11/15p |
Record Number | JJT_20150324_OGH0002_010OBS00011_15P0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2014, GZ 10 Rs 126/14v-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. März 2014, GZ 28 Cgs 257/13h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 anerkannte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach ihrem am 4. Juli 2013 verstorbenen Ehemann Dr. M***** ab dem 5. Juli 2013 und sprach aus, dass sich aufgrund der Berechnungsgrundlagen ein Hundertsatz von Null ergebe. Mit dem weiteren, nunmehr bekämpften Bescheid vom 10. Oktober 2013 bemaß die beklagte Partei die Witwenpension der Klägerin ab 5. Juli 2013 neu mit 90,04 EUR monatlich.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Gewährung der Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag. Die beklagte Partei habe zu Unrecht die Pension, die der verstorbene Ehegatte vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien erhalten habe, nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab dem 5. Juli 2013 eine über 90,04 EUR hinausgehende monatliche Witwenpension zu gewähren, ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Berechnung der Witwenpension der Klägerin mit monatlich 90,04 Euro brutto wurde die vom Ehemann bezogene Pension der Pensionsversicherungsanstalt, nicht jedoch die vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien ausgezahlte Altersversorgung des Verstorbenen zugrunde gelegt.
Berechnungsgrundlage der Witwe:
Bruttopension 2011 (PVA): 537,60 x 14 = 7.526,40 EUR
Bruttopension 2011 (MA2): 46.946,76 EUR
2011 gesamt: 54.473,16 EUR
Bruttopension 2012 (PVA): 552,12 x 10 = 5.521,20 EUR
558,19 x 4 = 2.232,76 EUR
Bruttopension 2012 (MA2): 48.202,98 EUR
2012 gesamt: 55.956,94 EUR
Summe 110.430,10 EUR
Berechnungsgrundlage des Verstorbenen:
Bruttopension 2011: 1.790,77 x 14 = 25.070,78 EUR
Bruttopension 2012: 1.839,12 x 14 = 25.747,68 EUR
Summe 50.818,46 EUR
Berechnungsgrundlage der Witwe:
110.430,10 : 24 Monate = 4.601,25 EUR
Berechnungsgrundlage des Verstorbenen:
50.818,46 : 24 Monate = 2.117,44 EUR
Berechnung des Basisprozentsatzes:
70 – (30 x 4.601,25 : 2.117,44) = 4,8092507
Witwenpension:
1.872,22 Euro (Pension des Verstorbenen) x 4,8092507 % =
90,04 EUR
Die vom verstorbenen Ehemann bezogene Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer betrug ab dem 1. Februar 2002 durchgehend 1.581,70 EUR monatlich (14 x jährlich). Dieser Betrag setzte sich aus einer Grund- und Ergänzungsleistung (1.152,80 EUR) und einer Zusatzleistung (428,90 EUR) zusammen. Der Verstorbene bezog sowohl 2011 als auch 2012 vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer einen Jahresbruttobetrag von 22.143,80 EUR.
Die Klägerin erhält seit dem 1. August 2013 vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer eine Witwenversorgung von 949,10 EUR brutto monatlich (14 x jährlich).
In seiner rechtlichen Beurteilung schloss sich das Erstgericht der Ansicht der beklagten Partei an, wonach die Pension des Verstorbenen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nicht in die Berechnung der Witwenpension einzubeziehen sei, weil es sich...
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