Entscheidungs 10ObS110/19b. OGH, 13-09-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00110.19B.0913.000
Date13 Septiembre 2019
Judgement Number10ObS110/19b
Record NumberJJT_20190913_OGH0002_010OBS00110_19B0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. C*****, gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 2019, GZ 23 Rs 24/19d-16, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. November 2018, GZ 36 Cgs 191/18i-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragte am 29. 11. 2017 anlässlich der Geburt ihres Sohnes am 20. 9. 2017 das pauschale Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 27. 12. 2017 bis 30. 9. 2018 (für die Dauer von 400 Tagen). Sie ist unselbständig in der Schweiz beschäftigt, der Vater des Kindes ist im Fürstentum Liechtenstein beschäftigt. Die Familie ist in Österreich wohnhaft. Der Vater erhielt von der Liechtensteinischen Familienausgleichskasse eine Geburtszulage in der Höhe von (einmalig) 2.300 CHF. Die Klägerin war bis 26. 12. 2017 in Mutterschaftsurlaub, danach bezog sie eine Mutterschaftsentschädigung. Vom 27. 12. 2017 bis 9. 1. 2018 konsumierte sie Urlaub, vom 10. 1. 2018 bis 30. 9. 2018 befand sie sich in unbezahltem Urlaub.

Mit Bescheid vom 25. 7. 2018 setzte die beklagte Gebietskrankenkasse infolge Anrechnung der Geburtszulage von 2.300 CHF die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes für die Zeit vom 27. 12. 2017 bis 30. 9. 2018 (nach Umrechnung der liechtensteinischen Geburtszulage auf einen Tagsatz von 7,08 EUR) mit täglich 23,84 EUR (anstatt der begehrten 30,92 EUR fest).

In ihrer gegen den Bescheid gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 27. 12. 2017 bis 30. 9. 2018 in Höhe von 30,92 EUR täglich, somit ohne Anrechnung der liechtensteinischen Geburtszulage.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die Revision nicht zu. Das österreichische Kinderbetreuungsgeld sei eine Familienleistung iSd Art 1 lit z VO (EG) 883/2004. Anzuwenden sei die Prioritätsregel des Art 68 Abs 1 lit a der VO (EG) 883/2004, weil Familienleistungen zu koordinieren seien, die aus unterschiedlichen...

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