Entscheidungs 10ObS133/18h. OGH, 22-01-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00133.18H.0122.000
Record NumberJJT_20190122_OGH0002_010OBS00133_18H0000_000
Date22 Enero 2019
Judgement Number10ObS133/18h
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2018, GZ 9 Rs 83/18v-16, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25. Mai 2018, GZ 24 Cgs 146/17m-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob § 31 Abs 4 KBGG idF BGBl I 2016/53 lediglich die Befugnis der Sozialgerichte zur Anordnung von Ratenzahlungen oder auch zur Festsetzung einer von § 409 Abs 1 ZPO abweichenden Leistungsfrist (§ 89 Abs 4 ASGG) ausschließt. Die Rückersatzpflicht der Klägerin steht rechtskräftig fest.

Die Klägerin bezog anlässlich der Geburt ihres Sohnes E***** am 17. 11. 2015 unter anderem für den Zeitraum vom 28. 1. 2016 bis 9. 6. 2016 das pauschale Kinderbetreuungsgeld in der Leistungsart nach § 3 KBGG („Pauschalvariante 30+6“) in Höhe von 14,53 EUR pro Tag.

Im Zeitraum vom 4. 12. 2015 bis 25. 8. 2016 war sie mit Hauptwohnsitz in einer Wohneinheit einer betreuten Mutter-Kind-Einrichtung mit der Anschrift *****-Gasse 9/2/230 gemeldet. Obwohl sie gemeinsam mit dem Kind in der Wohneinheit top 230 lebte, war das Kind dort irrtümlich erst ab 10. 6. 2016 gemeldet; davor war das Kind (ab 4. 12. 2015) mit Hauptwohnsitz an der Anschrift *****-Gasse 9/2/235 (in der von der Klägerin zuvor benutzten Wohneinheit der Mutter-Kind-Einrichtung) gemeldet.

Mit Bescheid vom 29. 11. 2017 widerrief die beklagte Partei die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum vom 28. 1. 2016 bis 9. 6. 2016 mit der Begründung, dass die Klägerin mit ihrem Kind im Anspruchszeitraum nicht an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet gewesen sei und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung im Ausmaß von 1.947,02 EUR. Unter einem wurde festgestellt, dass sich nach Einbehalt eines Betrags von 893,61 EUR eine offene Forderung in Höhe von 1.053,41 EUR ergebe.

Das Erstgericht wies das auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs der beklagten Partei gerichtete Klagebegehren (unbekämpft) ab und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung von 1.053,41 EUR an zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld; für diese Rückzahlung setzte das Erstgericht eine Leistungsfrist bis 31. 10. 2022. Soweit für das Revisionsverfahren noch relevant führte das Erstgericht aus, im vorliegenden Fall sei bereits § 31 Abs 4 KBGG idF BGBl I 2016/53 anzuwenden. Diese Bestimmung schließe nach ihrem Wortlaut die Befugnis der Sozialgerichte zur Anordnung von Ratenzahlungen aus. Die in § 89 Abs 4 letzter Satz ASGG den Sozialgerichten allgemein eingeräumte Befugnis zur Gewährung von (Rück-)Zahlungserleichterungen nach Billigkeit beschränke sich jedoch nicht bloß auf die Anordnung von Ratenzahlungen, sondern umfasse – als weitere Variante –...

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