Entscheidungs 10ObS135/19d. OGH, 26-05-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00135.19D.0526.000
Date26 Mayo 2020
Judgement Number10ObS135/19d
Record NumberJJT_20200526_OGH0002_010OBS00135_19D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. August 2019, GZ 25 Rs 54/19f-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Mai 2019, GZ 35 Cgs 31/19d-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in der Zeit von 11. 3. 2018 bis 18. 11. 2018 als Ausgleichszahlung in gesetzlicher Höhe zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Bezeichnung der ursprünglich beklagten Wiener Gebietskrankenkasse war gemäß § 23 Abs 1 und § 538t Abs 1 ASVG von Amts wegen auf Österreichische Gesundheitskasse zu berichtigen.

II. Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld anlässlich der Geburt ihres Sohnes T***** am 19. 11. 2017 für den Zeitraum von 11. 3. 2018 bis 18. 11. 2018.

Die Klägerin, ihr Ehemann und der gemeinsame Sohn sind österreichische Staatsbürger und leben am gemeinsamen Hauptwohnsitz in Vorarlberg. Die Klägerin ist seit 2012 unselbständig in der Schweiz erwerbstätig. Auch ihr Ehegatte arbeitet in der Schweiz. Die Klägerin führt aufgrund ihrer Beschäftigung AHV-Beiträge, ALV-Beiträge, Nichtberufsunfall-Beiträge, Beiträge der Krankentaggeldversicherung, der überobligatorischen Versicherung und Pensionskassenbeiträge ab. Ihr Arbeitgeber führt für sie ebenfalls Pensionskassenbeiträge ab. Sie ist privat krankenversichert.

Die Klägerin befand sich von 19. 11. 2017 bis 10. 3. 2018 in Mutterschaftsurlaub und bezog in dieser Zeit eine Mutterschaftsleistung aus der Schweiz. Im Anschluss daran konsumierte sie von 11. 3. 2018 bis 15. 3. 2018 Urlaub. Für den Zeitraum von 16. 3. 2018 bis 29. 11. 2018 vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub. Ihr Ehemann bezieht seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes die Kinderzulage von 200 CHF monatlich aus der Schweiz.

Die Klägerin ist „privat“ bei einem...

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