Entscheidungs 10ObS137/13i. OGH, 17-12-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00137.13I.1217.000
Record NumberJJT_20131217_OGH0002_010OBS00137_13I0000_000
Judgement Number10ObS137/13i
Date17 Diciembre 2013
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Mag. Martin Kranich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-
Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2013, GZ 7 Rs 102/13s-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1. März 2012, GZ 28 Cgs 49/10s-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Verfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 25. 3. 1958 geborene Kläger absolvierte im ehemaligen Jugoslawien eine dreijährige Ausbildung als Maschinenbauschlosser. In den Jahren 1983, 1988 und 1991 erwarb der Kläger im ehemaligen Jugoslawien auch Atteste für den Beruf Schweißer.

In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 8. 2006) erwarb der Kläger insgesamt 31 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit. So arbeitete er vom 1. 8. 1991 bis 1. 6. 1992 als Maschinenbauschlosser in einem staatlichen Elektrizitätsunternehmen im ehemaligen Jugoslawien und erwarb dadurch zehn Beitragsmonate. Zusätzlich arbeitete er bis 1992 auch als Volleyballtrainer im ehemaligen Jugoslawien. In der Zeit von 1993 bis 2000 erwarb er in Österreich weitere 21 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Er arbeitete bis 1997 als Tagelöhner bei der Stadt Wien (zehn Beitragsmonate). Vom 9. 8. 1999 bis 16. 9. 1999 und vom 20. 9. 2000 bis 30. 9. 2000 war der Kläger als Bauhelfer tätig (drei Beitragsmonate). Die restlichen acht Beitragsmonate war er als Schweißer bei zwei Unternehmen tätig.

Aufgrund des näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls ist dem Kläger weder eine Tätigkeit als Maschinenbauschlosser (nunmehr: Maschinenbautechniker) oder als Universalschweißer noch sind ihm berufsschutzerhaltende Tätigkeiten in den beiden genannten Berufen möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann der Kläger noch beispielsweise Verpackungs- und Sortierarbeiten in der Leichtwarenbranche verrichten.

Der Kläger bezog vom 1. 8. 2006 bis 31. 10. 2009 eine jeweils befristete Invaliditätspension. Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt vom 26. 1. 2010 wurde sein Antrag auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension abgelehnt.

Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das vom Kläger dagegen rechtzeitig...

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