Entscheidungs 10ObS152/12v. OGH, 20-11-2012
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:010OBS00152.12V.1120.000 |
Date | 20 Noviembre 2012 |
Record Number | JJT_20121120_OGH0002_010OBS00152_12V0000_000 |
Judgement Number | 10ObS152/12v |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Monika Lanz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Hach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-
Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. August 2012, GZ 11 Rs 88/12h-39, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufs gestellt werden. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereichs umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (RIS-Justiz RS0084638). Bildet die Berufstätigkeit des Versicherten, die er während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt hat, einen Teil des Lehrberufs, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen. Die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Frage bilden nach ständiger Rechtsprechung Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN