Entscheidungs 10ObS16/09i. OGH, 21-04-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00016.09I.0421.000
Record NumberJJT_20090421_OGH0002_010OBS00016_09I0000_000
Date21 Abril 2009
Judgement Number10ObS16/09i
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Canan Aytekin-Yildirim (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Fridolin H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Edgar Zrzavy, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2008, GZ 10 Rs 154/08b-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. Jänner 2008, GZ 28 Cgs 35/05z-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 16. 6. 1952 geborene Kläger hat nach den Feststellungen des Erstgerichts in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 12. 2003) „immer wieder" als Kellner gearbeitet. Er „weist jedoch nicht die erforderlichen fachlichen Kenntnisse des Kellnerberufes auf". Aufgrund des näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls sind dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch beispielsweise Wachdienste an Kassen und Eingängen von Supermärkten sowie Kontrolltätigkeiten in der Parkraumbewirtschaftung möglich.

Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 24. 11. 2004 den Antrag des Klägers vom 5. 11. 2003 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.

Das Erstgericht wies das vom Kläger dagegen erhobene und auf die Gewährung der beantragten Leistung ab dem Stichtag 1. 12. 2003 gerichtete Klagebegehren ab. Es traf im Wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers inhaltlich nach der Bestimmung des § 255 ASVG zu beurteilen sei. Ein Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG komme dem Kläger nicht zugute, weil er im maßgebenden...

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