Entscheidungs 10ObS168/10v. OGH, 30-11-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:010OBS00168.10V.1130.000
Record NumberJJT_20101130_OGH0002_010OBS00168_10V0000_000
Judgement Number10ObS168/10v
Date30 Noviembre 2010
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Kienzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Gabriele Jarosch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz, als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 2010, GZ 8 Rs 146/10t-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 20. 8. 1958 geborene, zum Stichtag (1. 8. 2009) 50-jährige Kläger arbeitet seit 1983 bei der Stadtgemeinde W***** als Vertragsbediensteter in der Friedhofsverwaltung. Er war zunächst damit beschäftigt, Gräber auszuheben und zu schließen, fungierte als Sargträger und wurde zur Friedhofspflege herangezogen. Im Jahr 1987 wurde er Vorarbeiter der Bestattung mit einem erweiterten, vom Erstgericht im Einzelnen festgestellten Aufgabenbereich, der jedoch weiterhin überwiegend manuelle Tätigkeiten rund um das Abholen, die Aufbahrung und das Einsargen von „Sterbefällen“ umfasste. Im Rahmen dieser Tätigkeit, die dem Kläger aufgrund der festgestellten Leiden nicht mehr möglich ist, hatte er - wie ausdrücklich feststeht - keine kaufmännischen Tätigkeiten zu verrichten, weil diese von der Gemeindeverwaltung durchgeführt werden.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung abgewiesen, das Aufgabengebiet des (nur in Deutschland bestehenden) Lehrberufs einer „Bestattungsfachkraft“, der eine dreijährige Ausbildung erfordere, übersteige die vom Kläger durchgeführten - manuellen - Arbeiten bei weitem; insbesondere habe er keine kaufmännischen Dienste zu leisten gehabt, weil diese von den zuständigen Abteilungen seiner Arbeitgeberin durchgeführt worden seien. Demgegenüber sei in der Ausbildung zum Lehrberuf der Bestattungsfachkraft neben der manuellen Tätigkeit auch eine umfassende kaufmännische Ausbildung vorgesehen; die Tätigkeit des Bestatters habe sich nämlich...

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