Entscheidungs 10ObS188/06d. OGH, 05-12-2006

ECLIECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00188.06D.1205.000
Date05 Diciembre 2006
Record NumberJJT_20061205_OGH0002_010OBS00188_06D0000_000
Judgement Number10ObS188/06d
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Ploteny (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aytekin K*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Krankengeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. August 2006, GZ 25 Rs 61/06s-10, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Mai 2006, GZ 47 Cgs 61/06h-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger war vom 26. 3. 2002 bis 19. 8. 2005 bei einer Gesellschaft mbH in Tirol beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde mit 19. 8. 2005 einvernehmlich aufgelöst. Er hatte mit seinem Dienstgeber vereinbart, ab 14. 7. 2005 18 Tage Urlaub zu nehmen. Den Urlaub verbrachte er in der Türkei. Er erkrankte während des Urlaubes und war vom 26. 7. bis 14. 8. 2005 wegen Lumbalgie und Depression arbeitsunfähig. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub kontaktierte er die Außenstelle der Beklagten in Schwaz wegen Zuerkennung von Krankengeld. Die Zuerkennung wurde ihm mündlich verwehrt. Über die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol ersuchte der Kläger mit Schreiben vom 29. 8. 2005 um Sachverhaltsklärung. Dem Schreiben lagen ein ärztliches Gutachten und die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Art 2 Abs 3 der Durchführungsvereinbarung des österreichisch-türkischen Sozialversicherungsabkommens bei. Die Beklagte verneinte mit Schreiben vom 1. 9. 2005 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers und teilte ihm mit Brief vom 12. 9. 2005 mit, dass der Krankenstand vorläufig nicht anerkannt werden könne.

Nach weiterer Korrespondenz mit der Arbeiterkammer sprach die beklagte Partei mit Bescheid vom 22. 2. 2006 aus, der Anspruch des Klägers auf Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beginnend mit 26. 7. 2005 ruhe für den gesamten Zeitraum.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Ruhen des Krankengeldes für den Zeitraum vom 26. 7. 2005 bis 14. 8. 2005 aufzuheben und das Krankengeld für den genannten Zeitraum in der gesetzlichen Höhe auszuzahlen. Er brachte unter anderem vor, nach Art 5 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung des österreichisch-türkischen Sozialversicherungsabkommens sei der Anspruch auf Geldleistungen beim aushelfenden (türkischen) Sozialversicherungsträger geltend zu machen...

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