Entscheidungs 10ObS210/03k. OGH, 13-06-2005

ECLIECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00210.03K.0613.000
Judgement Number10ObS210/03k
Date13 Junio 2005
Record NumberJJT_20050613_OGH0002_010OBS00210_03K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraut T*****, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte Kaan, Cronenberg & Partner in Graz, gegen die beklagte Partei Bundespensionsamt, 1031 Wien, Barichgasse 38, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juni 2003, GZ 12 Rs 67/03i-7, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Dezember 2002, GZ 36 Cgs 37/02b-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Beide Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Mutter der Klägerin bezog bis einschließlich Juli 1995 von der beklagten Partei Pflegegeld der Stufe 1. Da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt Mitte 1995 nach Deutschland verlegte, stellte die beklagte Partei die Zahlung des Pflegegelds ab 1. 8. 1995 ein.

Im Auftrag des Versorgungsamtes Hamburg erstellte der versorgungsärztliche Dienst am 26. 7. 1999 eine gutachterliche Stellungnahme über die Behinderung der Mutter der Klägerin und beurteilte den Grad ihrer Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz mit 80 %. Mit Schreiben vom 26. 10. 1999 teilte die Mutter der Klägerin der beklagten Partei mit, sich nicht damit abfinden zu können, wegen ihres dauernden Aufenthaltes außerhalb Österreichs keinen Anspruch auf Pflegegeld mehr zu haben. Um ihre Rechte auf eine eventuelle Nachzahlung zu wahren, ersuchte sie um eine bescheidmäßige Erledigung ihres Pflegegeldbegehrens. In demselben Schreiben, das am 28. 10. 1999 bei der beklagten Partei einlangte, teilte die Mutter der Klägerin außerdem mit, ihr Zustand habe sich seit 1998 weiter verschlechtert. Sie wies darauf hin, dass in Deutschland mit Wirkung vom 9. 11. 1998 der Grad ihrer Behinderung mit 80 % verbunden mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung und der Notwendigkeit einer dauernden Begleitung festgestellt worden sei.

Die beklagte Partei stellte daraufhin mit Bescheid vom 7. 2. 2000 fest, dass der Mutter der Klägerin aufgrund ihres Aufenthaltes in Deutschland seit Mitte des Jahres 1995 ein Pflegegeld vom 1. 8. 1995 an nicht mehr gebühre.

Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsanwaltlich vertretene Mutter der Klägerin zu 33 Cgs 91/00k des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht Klage auf Zahlung des Pflegegelds im gesetzlichen Ausmaß über den 1. 8. 1995 hinaus. Sie brachte vor, ihr Wohnsitzwechsel von Wien nach Hamburg sei notwendig gewesen, weil es ihr eine unheilbare Nervenlähmung in den unteren Beinen unmöglich mache, ohne fremde Hilfe frei zu gehen. Sie sei daher auf die Pflege durch ihre Tochter angewiesen. § 3 Abs 1 BPGG, wonach der Anspruch einer Person auf Pflegegeld an deren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich geknüpft werde, verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Dieses Verfahren wurde zunächst bis zum Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Jauch unterbrochen und in der Folge über Antrag der Mutter der Klägerin fortgesetzt. In der Verhandlungstagsatzung am 30. 5. 2001, in der für die beklagte Partei niemand einschritt, "präzisierte" die Mutter der Klägerin ihr Leistungsbegehren dahin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, Pflegegeld der Stufe 1 über den 1. 8. 1995 hinaus in gesetzlicher Höhe weiter zu leisten und die bis zur Rechtskraft fälligen Beträge binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 30. 5. 2001 erkannte das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht die beklagte Partei schuldig, der Mutter der Klägerin das Pflegegeld der Stufe über den 1. 8. 1995 hinaus im gesetzlichen Ausmaß (2.563 S monatlich) weiter zu gewähren und die bis zur Rechtskraft fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen nach Rechtskraft zu bezahlen. Begründend führte es aus, da es gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, den Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe, sei diese Regelung in § 3 Abs 1 BPGG infolge des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts unbeachtlich. Es stehe daher über den 1. 8. 1995 das Pflegegeld zu, dessen Höhe mit Stufe 1 bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht strittig gewesen sei.

Die Mutter der Klägerin hatte bereits mit Antrag vom 25. 4. 2001, der am 27. 4. 2001 bei der beklagten Partei einlangte, Zahlung eines erhöhten Pflegegelds (zumindest der Stufe 3) ab 1. 8. 1999 begehrt. Sie brachte darin vor, seit der Zuerkennung des Pflegegelds der Stufe 1 im Jahr 1994 habe sich ihr Gesundheitszustand dramatisch verschlechtert. Seit Juli 1999 sei sie wegen einer Polyneuropathie auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Sie leide an cerebralen Durchblutungsstörungen mit Schwindelattacken und auf Grund eines Parkinsonsyndroms an Ruhetremor der Hände. Von amtsärztlicher Seite sei der Grad ihrer Behinderung mit 80 % beziffert worden. Da die beklagte Partei sich mit dem Bescheid vom 7. 2. 2000 geweigert habe, ihr überhaupt Pflegegeld zuzuerkennen, sei es ihr nicht möglich gewesen, bereits 1999 eine Erhöhung des Pflegegelds zu beantragen. Mit Note vom 30. 5. 2001 übersandte die beklagte Partei diesen Antrag dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht „zwecks Berücksichtigung beim dg. Verfahren". Das Landesgericht Feldkirch stellte diesen bei ihm nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingelangten Antrag der beklagten Partei „mangels Zuständigkeit" zurück. Die Mutter der Klägerin verstarb am 15. 9. 2001. Mit Schreiben vom 23...

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