Entscheidungs 10ObS27/12m. OGH, 13-03-2012
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:010OBS00027.12M.0313.000 |
Judgement Number | 10ObS27/12m |
Record Number | JJT_20120313_OGH0002_010OBS00027_12M0000_000 |
Date | 13 Marzo 2012 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Reinhard Drössler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Dr. Christoph Fidi und Dr. Katja Unger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Kostenübernahme (19.367,45 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2011, GZ 8 Rs 73/11f-12, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die bei der beklagten Partei krankenversicherte Klägerin befand sich von 21. 1. 2010 bis 29. 1. 2010 in stationärer Behandlung der Privatklinik D*****, wo ihr mittels zweier Operationen eine Hüftprothese implantiert wurde. Unstrittig ist, dass die Klägerin im gegenständlichen Zeitraum sachleistungsberechtigt war.
Mit Bescheid vom 29. 11. 2010 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für den stationären Aufenthalt in der Privatklinik D***** in der Sonderklasse laut RechnungsNr 50590148 ab.
Das Erstgericht gab der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage auf Kostenübernahme nicht statt. Rechtlich ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass Anstaltspflege nur in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren sei und ein Anspruch auf Vergütung von darüber hinausgehenden Kosten nicht bestehe. Die Kosten der allgemeinen Gebührenklasse seien bereits mit dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfond direkt abgerechnet worden. Mit dieser Zahlung seien - abgesehen von den ausschließlich aufgrund der Unterbringung in der Sonderklasse zu leistenden Sondergebühren und Arzthonoraren - sämtliche erforderlichen medizinischen Leistungen im Rahmen der Anstaltspflege abgegolten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die außerordentliche Revision der...
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