Entscheidungs 10ObS54/19t. OGH, 30-07-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00054.19T.0730.000
Record NumberJJT_20190730_OGH0002_010OBS00054_19T0000_000
Date30 Julio 2019
Judgement Number10ObS54/19t
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber, sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 2019, GZ 8 Rs 69/18b-106, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der im Jahr 1954 geborene Kläger hat 1971 bis 1974 den Beruf eines Reisebüroassistenten erlernt; er war zuletzt bis 30. 6. 1989 (als Angestellter) beschäftigt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1. 7. 2012 erwarb der Kläger keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit. Es liegen in diesem Zeitraum lediglich Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld/Sonderfall sowie Zeiten des Bezugs von Pensionsvorschuss vor. Aufgrund seiner medizinischen Leistungseinschränkungen waren dem Kläger vom Zeitpunkt der Antragstellung am 14. 6. 2012 bis zum 31. 3. 2014 keine geregelten Arbeiten möglich; seit 1. 4. 2014 sind ihm diverse Hilfskraft-Berufstätigkeiten ohne Überschreitung seines medizinischen Leistungskalküls zumutbar.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag 1. 7. 2012 für den Zeitraum 1. 7. 2012 bis 31. 3. 2014 unbekämpft statt; das Mehrbegehren, dem Kläger über den 31. 3. 2014 hinaus eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen, wiesen sie ab.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, der Kläger genieße keinen Berufsschutz. Eine Erstreckung des Rahmenzeitraums wegen Arbeitslosigkeit komme nicht in Betracht.

Mit seiner außerordentlichen Revision strebt der Kläger die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 273 Abs 1 ASVG über den 31. 3. 2014 hinaus an.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche...

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