Entscheidungs 10ObS6/19h. OGH, 19-02-2019

CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00006.19H.0219.000
Judgement Number10ObS6/19h
Record NumberJJT_20190219_OGH0002_010OBS00006_19H0000_000
Date19 Febrero 2019
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. C*****, vertreten durch BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2018, GZ 7 Rs 60/18x-13, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. April 2018, GZ 28 Cgs 192/17f-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist römisch-katholischer Priester in der Erzdiözese Wien und erhält von dieser ein monatliches Gehalt. Weiters ist er beim Land Wien (Stadtschulrat) als Vertragslehrer in einem öffentlichen Gymnasium beschäftigt, wo er römisch-katholischen Religionsunterricht erteilt. Im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ist er voll sozialversichert.

Am Montag, 3. 7. 2017 (somit nach Beginn der Sommerschulferien) hielt der Kläger eine „private“ Messe für die Mitglieder des Vereins „F*****“ in Wien, *****gasse ***** ab; er entsprach dabei einem Ersuchen der Mitglieder dieses Vereins. Als er nach der Messe das Haus verlassen wollte und im Stiegenhaus beim Hinuntergehen den Regenschirm aufspannte, übersah er die letzten beiden Stufen, kam zu Sturz und verletzte sich an der rechten Schulter.

Die Schule und der Unfallort sind in verschiedenen Bezirken von Wien gelegen.

Mit Bescheid vom 29. 11. 2017 sprach die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt aus, dass das Ereignis vom 3. 7. 2017 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung nicht bestehe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers (Schulterverletzung rechts) Folge des Arbeitsunfalls vom 3. 7. 2017 seien, ebenso ab wie das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger aufgrund des Unfalls Leistungen aus der Unfallversicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.

Rechtlich ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass der Kläger als Priester der römisch-katholischen Kirche von der Vollversicherung (nach dem ASVG) ausgeschlossen sei. Lediglich seine Tätigkeit als Religionslehrer stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es liege aber kein Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 1 ASVG vor, weil weder ein örtlicher noch ein zeitlicher noch ein ursächlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bestehe. Die Abhaltung einer „privaten“ Messe, die weder als Teil des Religionsunterrichts für die Schüler noch sonst in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis abgehalten worden sei, stelle keine innere Verknüpfung zwischen dem Sturz und der die Versicherung begründenden Tätigkeit her. Dass gemäß canon 904 des Codex Iuris Canonici (CIC) einem Priester eindringlich empfohlen werde, täglich die Messe zu zelebrieren, sei Teil seiner Tätigkeit als Priester in der Erzdiözese Wien, jedoch nicht für seine Tätigkeit als Religionslehrer in einer öffentlichen Schule relevant. Der Vorfall vom 3. 7. 2017...

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