Entscheidungs 10ObS7/05k. OGH, 23-05-2005

ECLIECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00007.05K.0523.000
Judgement Number10ObS7/05k
Record NumberJJT_20050523_OGH0002_010OBS00007_05K0000_000
Date23 Mayo 2005
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner und Dr. Christoph Kainz (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Horst S*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Kostenübernahme, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2004, GZ 8 Rs 44/04h-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Dezember 2003, GZ 31 Cgs 214/03g-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter die mit EUR 333,12 (darin enthalten EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt am 8. 9. 2002 in seiner Freizeit eine Verletzung am linken Bein, die eine Oberschenkelamputation links in Höhe des mittleren Drittels notwendig machte. Ungefähr 14 Tage nach der Operation erfolgte im Rehabilitationszentrum Tobelbad eine Prothesenversorgung des Klägers im Hinblick auf dessen Berufstätigkeit (als Bäckermeister) mit einer C-Leg-Kniegelenksprothese. Es handelt sich dabei um das erste vollmikroprozessor-gesteuerte Kniegelenk mit hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung. Dieses Kniegelenksprothese ermöglicht eine weitgehende Annäherung an das natürliche Gehen und wird für Patienten mit mittleren bis hohen Funktionsansprüchen bis zu einem Körpergewicht von 100 kg empfohlen. Vor allem für beruflich aktive und leistungsfähige Patienten ist eine C-Leg-Prothese geeignet. Sie ermöglicht dem Patienten eine permanente Kontrolle über Bewegungen des Unterschenkels. Er erhält die Hydraulikdämpfung, die er in der jeweiligen Schrittphase benötigt. Ein einzigartiger Sicherheitsmodus setzt bei einer Funktionsstörung ein und ermöglicht in jedem Fall eine sichere Fortbewegung. So ist die Mobilität auch unter ungünstigen Bedingungen garantiert. Der Vorteil der C-Leg-Prothese liegt auch im signifikant geringen metabolischen Energiebedarf im Vergleich zu anderen Kniegelenken. Das bedeutet, dass bei gleichem Energieaufwand längere Wege zurückgelegt werden können und somit eine größere Mobilität gegeben ist. Die Stolpergefahr wird erheblich reduziert, da das Gelenk in Beugestellung (zB beim Abwärtsgehen auf einer Treppe) durch die elektronisch gesteuerte Hydraulik gesichert ist und ein Einknicken verhindert wird. Es ist alternierendes Treppenabwärtsgehen und das Überwinden von schiefen Ebenen physiologisch ohne Nachsetzen des Beines möglich, wobei die kontralaterale Seite geschont wird. Den größten Nutzen hat die C-Leg-Prothese bei aktiven Oberschenkelamputierten, die mitten im Berufsleben stehen. Kontraindiziert ist sie für Innenbereichsgeher, Kinder im Wachstum sowie bei senilen Patienten. Der Kläger ist auch hinsichtlich seiner Persönlichkeitsstruktur (rational positiv emotional beherrscht) für die Versorgung mit einer C-Leg-Prothese geeignet.

Eine Möglichkeit, den Kläger mit einer anderen Konstruktion zu versorgen, die in ihrer Wirksamkeit gleichwertig, jedoch kostengünstiger ist, besteht nicht, da ein technisch gleichwertiges Produkt nicht auf dem Markt ist.

Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist die C-Leg-Prothese die optimale Versorgung für den Kläger. Ein physiologisches Gangbild, wie es die C-Leg-Prothese ermöglicht, kann durch eine andere Prothese nicht erzielt werden. Eine andere Prothesenversorgung ist gleichzeitig mit einer höheren Unfallgefahr verbunden, und zwar vor allem dann, wenn man sich auf unebenem Boden fortbewegt, stiegenabwärts oder bergab geht. Die Hydraulik der C-Leg-Prothese verhindert das Einknicken des Knies, ohne dass mit dem Stumpf gegengesteuert werden müsste. Auf diese Art und Weise werden Stürze verhindert. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass es zu keiner Mehrbelastung des nicht versehrten Beines kommt. Da durch die Prothese die Muskelfunktion aufrecht erhalten wird, wird die gesunde Seite nicht mehr belastet, wodurch eine vorzeitige Abnützung der gesunden Gliedmaßen hintangehalten werden kann. Somit ist mit der genannten Prothese der höchstmögliche Ausgleich eines Beinverlustes gegeben.

Der Kläger trägt die C-Leg-Prothese seit ungefähr Ende September 2002 als Leihgelenk. Eine Änderung der prothetischen Versorgung würde zu einer Umgewöhnungsphase und zumindest zu einem...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT