Entscheidungs 10ObS70/18v. OGH, 17-07-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00070.18V.0717.000
Record NumberJJT_20180717_OGH0002_010OBS00070_18V0000_000
Judgement Number10ObS70/18v
Date17 Julio 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr-Khoshideh (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2018, GZ 9 Rs 120/17h-48, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In seiner außerordentlichen Revision wiederholt der Kläger den Standpunkt, er habe den Beruf des Tiefbauers angelernt und diese Tätigkeit auch ausgeübt. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) aufgezeigt.

1. Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Bildet die Erwerbstätigkeit des Versicherten, die er während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten ausgeübt hat, einen Teil des Lehrberufs, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen. Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufs gestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn...

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