Entscheidungs 10ObS85/15w. OGH, 02-09-2015
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00085.15W.0902.000 |
Record Number | JJT_20150902_OGH0002_010OBS00085_15W0000_000 |
Date | 02 Septiembre 2015 |
Judgement Number | 10ObS85/15w |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H***** *****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2015, GZ 9 Rs 13/15w-42, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 ObS 165/12f, SSV-NF 26/88, (abl W. Panhölzl DRdA 2014/3, 36, Panhölzl in SV-Komm, § 251a Rz 37 ff) die Frage, ob bei der Beurteilung des Berufsschutzes nach § 273 Abs 1 ASVG idF des BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, neben Beitragsmonaten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (als gelernter oder angelernter Arbeiter oder als Angestellter) zusätzlich - obwohl sie im Gesetzestext nicht genannt sind - auch Zeiten der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG zu berücksichtigen sind, verneint. Als Begründung wurde ausgeführt, dass eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke nicht vorliege. Gegen eine planwidrige Unvollständigkeit des § 273 Abs 1 ASVG sprächen bereits die Gesetzesmaterialien zum BudgetbegleitG 2011. Nach diesen habe Übereinstimmung darin bestanden, dass künftig nur eine längere tatsächliche Ausübung des erlernten (angelernten) Berufs geschützt werden und daher zur Erlangung des Berufsschutzes erforderlich sein solle. Sollten die Voraussetzungen für die Erlangung des Berufsschutzes im Vergleich zur bisher geltenden Gesetzeslage, die keine Berücksichtigung von Beitragsmonaten nach dem GSVG zuließ, also erschwert werden, liefe deren nunmehrige Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers zuwider. Seien die neuen (erschwerten) Voraussetzungen zugleich für den Bereich des GSVG eingeführt worden, könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, dass er bei Normierung der...
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