Entscheidungs 10ObS88/02t. OGH, 16-04-2002

ECLIECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00088.02T.0416.000
Judgement Number10ObS88/02t
Date16 Abril 2002
Record NumberJJT_20020416_OGH0002_010OBS00088_02T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Markus G*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2001, GZ 7 Rs 268/01p-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. September 2001, GZ 32 Cgs 218/00y-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 1 ASVG verneint. Es kann daher gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Richtig ist der Hinweis des Revisionswerbers, dass bei Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit eines Versicherten nach § 253d Abs 1 ASVG nicht bloß ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend ist. Entsprechend dem Wortlaut des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG "durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, allerdings - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht mit dem auf...

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