Entscheidungs 10ObS91/20k. OGH, 01-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00091.20K.0901.000
Record NumberJJT_20200901_OGH0002_010OBS00091_20K0000_000
Date01 Septiembre 2020
Judgement Number10ObS91/20k
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Waisenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 2020, GZ 8 Rs 114/19x-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Bescheid vom 17. 10. 2018 wurde die Waisenpension des 1994 geborenen Klägers ab 1. 11. 2018 vorsorglich eingestellt (34 Cgs 314/18f des Erstgerichts).

[2] Mit dem Bescheid vom 5. 12. 2018 wurde die Waisenpension mit Ablauf des Monats September 2018 entzogen und der von 1. 10. 2018 bis 30. 11. 2018 entstandene Überbezug in Höhe von 1.593,68 EUR zurückgefordert (8 Cgs 16/19t des Erstgerichts).

[3] Der Kläger hat den Betrag von 1.593,68 EUR noch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz an die Beklagte gezahlt.

[4] Der Kläger begehrt mit seinen gegen diese Bescheide gerichteten Klagen in den verbundenen Verfahren nach Modifikation

[5] 1. die Weitergewährung der Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß über den 1. 11. 2018 hinaus und

[6] 2. die Feststellung, dass kein Rückforderungsanspruch aus dem Titel der Waisenpension zugunsten der beklagten Partei bestehe und die beklagte Partei schuldig sei, den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 1.593,68 EUR binnen 14 Tagen an den Kläger zurückzuüberweisen.

[7] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Kläger sein Studium (Bachelor-Studium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben habe, sodass seine Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 ASVG mit Ende des Sommersemesters 2018 weggefallen sei. Die Waisenpension sei daher mit Ablauf des Monats September 2018 zu entziehen gewesen. Der Kläger hätte dies erkennen müssen und habe Meldevorschriften verletzt. Die Beklagte habe daher die zu Unrecht...

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