Entscheidungs 10ObS91/20k. OGH, 01-09-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00091.20K.0901.000 |
Record Number | JJT_20200901_OGH0002_010OBS00091_20K0000_000 |
Date | 01 Septiembre 2020 |
Judgement Number | 10ObS91/20k |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Waisenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 2020, GZ 8 Rs 114/19x-16, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Bescheid vom 17. 10. 2018 wurde die Waisenpension des 1994 geborenen Klägers ab 1. 11. 2018 vorsorglich eingestellt (34 Cgs 314/18f des Erstgerichts).
[2] Mit dem Bescheid vom 5. 12. 2018 wurde die Waisenpension mit Ablauf des Monats September 2018 entzogen und der von 1. 10. 2018 bis 30. 11. 2018 entstandene Überbezug in Höhe von 1.593,68 EUR zurückgefordert (8 Cgs 16/19t des Erstgerichts).
[3] Der Kläger hat den Betrag von 1.593,68 EUR noch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz an die Beklagte gezahlt.
[4] Der Kläger begehrt mit seinen gegen diese Bescheide gerichteten Klagen in den verbundenen Verfahren nach Modifikation
[5] 1. die Weitergewährung der Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß über den 1. 11. 2018 hinaus und
[6] 2. die Feststellung, dass kein Rückforderungsanspruch aus dem Titel der Waisenpension zugunsten der beklagten Partei bestehe und die beklagte Partei schuldig sei, den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 1.593,68 EUR binnen 14 Tagen an den Kläger zurückzuüberweisen.
[7] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Kläger sein Studium (Bachelor-Studium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben habe, sodass seine Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 ASVG mit Ende des Sommersemesters 2018 weggefallen sei. Die Waisenpension sei daher mit Ablauf des Monats September 2018 zu entziehen gewesen. Der Kläger hätte dies erkennen müssen und habe Meldevorschriften verletzt. Die Beklagte habe daher die zu Unrecht...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN