Entscheidungs 10ObS92/13x. OGH, 23-07-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00092.13X.0723.000
Date23 Julio 2013
Judgement Number10ObS92/13x
Record NumberJJT_20130723_OGH0002_010OBS00092_13X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Hermann Furtner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mayer & Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2013, GZ 7 Rs 168/12w-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 5. September 2012, GZ 20 Cgs 40/12m-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 10. 10. 1967 geborene Kläger hat den Beruf des Tischlers erlernt. Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. 10. 2011) erwarb er zunächst bis 30. 6. 2001 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit nach dem GSVG und anschließend aufgrund seiner Tätigkeit als Tischler insgesamt 70 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit nach dem ASVG. Dem Kläger ist aufgrund seines näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls eine Tätigkeit als Tischler oder eine verwandte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann er unter anderem noch die Tätigkeiten einer Etikettierungskraft in pharmazeutischen Betrieben oder eines Wächters im Rahmen von Standwachdiensten in Industriebetrieben, Bürohäusern usw verrichten.

Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. 10. 2011 gerichtete Klagebegehren ab. Es ging bei seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass der Kläger keinen Berufsschutz als gelernter Tischler iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG idF des BudgetbegleitG 2011 (BGBl I 2010/111) in Anspruch nehmen könne, weil er diese Tätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten ausgeübt habe. In Fragen des Berufsschutzes könnten Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG nicht als Zeiten einer überwiegenden Berufsausübung iSd § 255 Abs...

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