Entscheidungs 11Ns31/21d. OGH, 14-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00031.21D.0414.000
Date14 Abril 2021
Judgement Number11Ns31/21d
Record NumberJJT_20210414_OGH0002_0110NS00031_21D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 28 HR 236/20k des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Hanno B***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrt Hanno B***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil „er beabsichtige“, gegen den...

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