Entscheidungs 11Os104/20h. OGH, 10-11-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00104.20H.1110.000
Record NumberJJT_20201110_OGH0002_0110OS00104_20H0000_000
Judgement Number11Os104/20h
Date10 Noviembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Ahmed M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Juli 2020, GZ 96 Hv 68/20b-18, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmed M***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 15. Juni 2020 in W***** Ahmed A***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca 12 cm mehrere Stichbewegungen in Richtung dessen Bauch und Oberkörper ausführte.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die (methodengerecht abgeleitete) Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).

[5] Diesen Anfechtungskriterien wird die eine Verurteilung „lediglich nach §§ 15, 84 Abs 1 StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) nicht gerecht.

Nach den tatrichterlichen Konstatierungen kam es dem Angeklagten, „als er zwei Mal wuchtige und zügige Stichbewegungen mit einem spitzen Messer mit einer Klingenlänge von etwa 12 cm in Richtung des Bauches sowie des Oberkörpers des Ahmed A***** ausführte,...

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