Entscheidungs 11Os110/20s. OGH, 28-12-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00110.20S.1228.000 |
Record Number | JJT_20201228_OGH0002_0110OS00110_20S0000_000 |
Judgement Number | 11Os110/20s |
Date | 28 Diciembre 2020 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Orhan M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. September 2020, GZ 121 Hv 9/20y-38, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
[1] Mit dem – auch einen Freispruch von gleichartigen Vorwürfen enthaltenden – Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. August 2020, GZ 121 Hv 9/20y-33, wurde Orhan M***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG, eines solchen Verbrechens nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG schuldig erkannt.
[2] Der Angeklagte erklärte unmittelbar nach Urteilsverkündung (nach Rücksprache mit seinem Verteidiger) Rechtsmittelverzicht, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab (ON 32 S 12 f). Laut Aktenvermerk des Vorsitzenden des Schöffensenats vom 5. August 2020 teilte die Sitzungsvertreterin in der Folge telefonisch mit, (nach Revision) ausdrücklich auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten (ON 34 S 1; vgl auch BS 3).
[3] Mit Schriftsatz vom 6. August 2020 – somit innerhalb der dreitägigen Frist des § 284 Abs 1 StPO – meldete die Staatsanwaltschaft schriftlich gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 35).
[4] Das Landesgericht für Strafsachen Graz fertigte das Urteil dennoch in gekürzter Form aus (ON 33) und übermittelte dieses samt Akten mit Verfügung vom 28. August 2020 der Staatsanwaltschaft Graz zur Einsicht (ON 32 S 1). Mit am 23. September 2020 beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingelangtem, als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bezeichnetem Schriftsatz (ON 37) beantragte die Staatsanwaltschaft Graz (unter anderem), der Oberste Gerichtshof möge die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückstellen, ein §...
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